Wer eine Wohnung neu beziehen möchte, muss als Mieter eine Kaution hinterlegen. Doch was genau ist denn eigentlich eine Mietkaution? Eine Kaution oder auch Mietsicherheit ist wie die Bürgschaft eine Sicherheitsleistung für den Vermieter und sie darf nur verlangt werden, wenn sie vertraglich vereinbart ist.
Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit für aus dem Mietverhältnis hervorgehende Forderungen wie zum Beispiel Miete, Nebenkosten, Reparaturleistungen bei Beendigung des Mietverhältnisses, Nutzungsentschädigungen, Schadensersatz oder Prozesskostenerstattungsansprüche.
Ein Mieter ist zwar nicht gesetzlich verpflichtet eine Kaution zu zahlen, dennoch wird es so in der Regel vereinbart. Bleibt demnach die Kautionszahlung aus, kann der Vermieter das Mietverhältnis nicht fristlos kündigen, sondern er muss die Kaution gerichtlich geltend machen.
Eine mietvertragliche Vereinbarung, nach der die Kaution auf einmal gezahlt werden muss, ist unwirksam, selbst dann, wenn bei Mietvertragsabschluss ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Kaution vollständig zu Beginn des Mietverhältnisses erbracht werden muss. Hier hat ein Mieter das Recht, die Kaution in drei Monatsraten zu bezahlen. Eine vertraglich vereinbarte Kaution darf immer in drei Monatsraten gezahlt werden. Anders lautende Vertragsabsprachen sind hier unwirksam.
Die Kaution muss bei einem Kreditinstitut vom Vermieter getrennt von seinem übrigen Vermögen angelegt werden. Erhält der Vermieter die Kaution, so muss der Vermieter diese unverzüglich anlegen, weil sich sonst der Vermieter gegenüber dem Mieter wegen des eintretenden Zinsverlustes schadensersatzpflichtig macht. Der Vermieter ist dazu verpflichtet, dem Mieter Auskunft über Verbleib und gegenwärtige Höhe der Kaution inklusive Zinsen und auch unter Belegvorlage, zu erteilen.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter grundsätzlich Anspruch auf Rückzahlung der Kaution. Wenn dem Vermieter aber vertragsgemäße Forderungen entstanden sind, wie zum Beispiel Nachforderungen an den Mieter durch noch ausstehende Abrechnungen über Betriebskosten, durch den Mieter verursachte Schäden oder zur Sicherung der Aufwände für unterlassene Schönheitsreparaturen, dann kann der Vermieter einen Teil der Mietkaution einbehalten.
Der Vermieter hat nach dem Auszug des Mieters Zeit zu prüfen, ob alle Ansprüche aus dem Mietvertrag erfüllt sind. Erst nach einer solchen Prüfung erhält man die Kaution zurück. Eine genaue Frist der Rückgabe der Kaution, schreibt das Gesetz allerdings nicht vor. Zahlt der Vermieter die Kaution ohne Einwand zurück, kann er später keine Ansprüche mehr wegen erkennbarer Mängel geltend machen.