Die Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln ist ein Recht eines Mieters und im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 536 BGB) ausdrücklich geregelt. Das BGB verweist auf eine Befreiung von der Entrichtung einer Miete, wenn ein vertraglich festgelegter Gebrauch durch einen Mangel während der Zeit der Überlassung der Mietsache nicht gegeben ist.
Für den Zeitraum einer Tauglichkeitsminderung kann eine angemessen verminderte Miete entrichtet werden. Auftretende Mängel, die lediglich in unerheblichen Maßen einen Gebrauch einschränken, finden für eine Mietminderung keine Berücksichtigung. Nicht nur Mängel, sondern auch der Entzug von vereinbarten Rechten zum Gebrauch einer Mietsache berechtigen zur Verminderung der Miete.
Um eine Mietminderung rechtlich unbedenklich vorzunehmen, sind einige Schritte in der richtigen Reihenfolge zu beachten. Als erstes ist ein Mangel zu Anzeige zu bringen. Wird ein Mangel an der Mietsache festgestellt, ist in jedem Fall der Vermieter zu informieren. Dabei ist es unerheblich, ob eine Mietminderung angestrebt wird oder nicht.
Der Vermieter hat nach Kenntnisnahme des Mangels eine bestimmte Frist zur Mängelbeseitigung. Der Mieter kann jedoch dem Vermieter mitteilen, ab welchem Zeitpunkt er eine Minderung der Miete vornehmen und diese nur unter Vorbehalt zahlen wird.
Eine Mietminderung kann bei erheblichen Mängeln sofort nach Benachrichtigung des Vermieters vorgenommen werden, beispielsweise wenn die Heizung ausfällt. Die Information des Vermieters kann telefonisch oder schriftlich erfolgen. Ist eine telefonische Erreichbarkeit nicht gegeben, ist ein Einschreiben mit Rückschein notwendig.
Ist ein Vermieter für eine gewisse Zeit abwesend und hat keinen Vertreter beauftragt, ist es unerheblich, ob er erst mehrere Tage später die Mängelanzeige zur Kenntnis nimmt. Die Mietminderung ist ab dem Tag der Einschreibenversendung rechtswirksam.