Eine Mietminderung durch den Mieter darf bei starker Belästigung aufgrund von Tauben nur angesetzt werden, wenn die Ursache für den Taubenflug bei dem Vermieter liegt. Der Deutsche Anwaltverein weist auf ein diesbezügliches Urteil vom Amtsgericht München (AZ: 461 C 19454/09) hin.
Auf dem Balkon einer Mietwohnung im zweiten Obergeschoss, welche 2006 bezogen wurde, versuchten Tauben ständig zu nisten. Dadurch wurde der Balkon mit Taubenkot sehr stark beschmutzt und Boden sowie Möbel mussten täglich gereinigt werden. Des Weiteren war der Keller aufgrund der stark herrschenden Feuchte nicht zu gebrauchen. Bereits mehrere Gegenstände der Mieterin waren dort verschimmelt. Wegen der genannten Tatsachen wurde von der Mieterin eine Mietminderung angesetzt.
Die Richter meinten jedoch, dass eine Minderung angesichts des feuchten Kellers ausscheide, da das Haus um 1950 erbaut worden sei und zu dieser Zeit Häuser nur mit begrenzten Mitteln errichtet werden konnten. Es sei allgemeinen bekannt das Häuser, die nach dem Zweiten Weltkrieg erbaut worden, nicht die beste Qualität aufweisen. Die Mieterin hätte erkennen müssen, dass der Keller nicht für die Aufbewahrung von Gegenständen geeignet ist.
Ebenso handelt es sich bei dem Fall der Taubenbelästigung, nicht um eine Mietminderung. Die Vermieterin kann nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn beispielsweise Tauben aus dem gegenüberliegenden Baum zufliegen. Vielmehr wären mögliche Gründe für eine Mietminderung, eine besondere Fassadengestaltung, welche Tauben anlockt. Folglich könne die Vermieterin nicht für eine Taubenplage in einer innerstädtischen Wohngegend verantwortlich gemacht werden, die ohne eigenes Zutun zustande kam.