Die Mietrechtsschutz Versicherung wird bei Streitigkeiten aktiv, bei denen es um ein Miet- oder Pachtverhältnis geht und wo eine außergerichtliche Einigung nicht mehr möglich ist. Das Mietobjekt kann sowohl ein Wohnraum als auch ein gewerblich genutzter Raum sein.
Bei einigen Versicherungsverträgen schließt ein Versicherungsschutz sowohl die private als auch die gewerbliche Nutzung ein. Bei anderen Verträgen wird die Art der Nutzung festgelegt. Sollen weitere Objekte und Räume mitversichert werden, muss dies dem Versicherer angezeigt und von ihm akzeptiert werden.
Zu weiteren versicherbaren Objekten zählen insbesondere Ferienwohnungen, Zweitwohnungen sowie Garagen. Eine Mietrechtsschutz Versicherung gibt es für Mieter und Vermieter. Die jeweiligen rechtlichen Interessen sollen dabei unterstützt werden.
Die Versicherer offerieren unterschiedliche Angebote für einen Versicherungsschutz. Manche konzentrieren sich auf das Mieten oder auf das Vermieten. Andere bieten für beide Fälle Versicherungsschutz. Ein Mitglied in einem Mieterschutzverein ist automatisch versichert. Die Mietrechtsschutz Versicherung schützt einen Versicherten vor den finanziellen Folgen eines Rechtsstreits um eine Mietsache.
Sie übernimmt unter anderem die Anwaltskosten, Prozessgebühren und Zeugengelder. Muss ein Gerichtsvollzieher tätig werden beziehungsweise kommt es zur Zwangsräumung, übernimmt die Mietrechtsschutz Versicherung für einen Vermieter in einigen Fällen die entstehenden Aufwendungen.
Bekannte Streitfälle im Rahmen des Mietrechts sind:
- Mieterhöhungen
- Mietvertrag
- Betriebskostenabrechnungen
- Kündigung des Mietvertrages
- Eigenbedarf des Vermieters
Die Leistungspflicht einer Mietrechtsschutz Versicherung ist auf eine bestimmte Deckungssumme begrenzt. Hinzu kommt eine Selbstbeteiligung des Versicherten an den Gerichtskosten. Der Versicherer prüft in jedem Fall die Erfolgsaussichten einer Klage beziehungsweise des Abwehrens einer Vermieterklage.
Wird ein Prozess als chancenlos eingeschätzt, beteiligt sich der Versicherer nicht an einem gerichtlichen Verfahren. Der Versicherte muss eine dreimonatige Wartezeit einhalten, bevor ein Versicherer tätig wird. Ein Versicherungsfall darf erst nach der Wartezeit eintreten.