Gehen Vermieter und Mieter einen Mietvertrag ein, sind dabei unterschiedliche Punkte zu beachten, die je nach Art des Vertrages auch variieren können.
Zentrale Bestandteile des Mietvertrags
Generell gilt:
- Im Mietvertrag müssen die Vertragspartner namentlich genannt sein.
- Das Mietobjekt muss genau definiert sein. (Alle Wohnräume, ebenso wie dazugehörige Keller, Kammern, Garagen, etc. müssen aufgeführt sein.)
- Festgelegt werden des Weiteren die Mietkosten,
- eine Kaution als Sicherheit, die max. drei Kaltmieten betragen darf,
- sowie die Betriebskosten, welche im Einzelnen aufgelistet sein müssen.
- Wichtig ist außerdem noch der Beginn des Mietverhältnisses (sofern sich die Vertragspartner auf einen befristeten Mietvertrag geeinigt haben, auch dessen Ende.)
Befristete Mietverträge
Wird die Mietsache nur für einen bestimmten Zeitraum vermietet, muss nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB §575 Abs. 1) ein Zeitmietvertrag geschlossen werden. Darin sind auch die Gründe für das Ende des Mietverhältnisses, wie z. B. Eigenbedarf, aufzuführen.
Kündigungsfrist
Bei einem unbefristeten Mietvertrag greift seit dem 1. September 2001 die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende. Für Vermieter verlängert sich die Kündigungsfrist nach fünf Jahren auf sechs Monate, nach acht Jahren auf neuen Monate.
Bleibt die Zahlung der Miete jedoch aus, darf der Vermieter fristlos kündigen. Als Mieter darf fristlos gekündigt werden, wenn sich z. B. Schadstoffe im Mietobjekt befinden. Grundsätzlich sollten die Kündigungen als Einschreiben auf dem Postweg versendet werden.
Ungültige Klauseln
Als Mieter sollte man außerdem stets darauf achten, dass die Mietverträge keine ungültigen Klauseln enthalten. Sollte solch‘ ein Exemplar unterschrieben worden sein, ist die jeweilige Klausel jedoch ungültig. In Streitfällen kann der Mieterschutzbund oder ein Anwalt weiterhelfen.