Entdeckt der Immobilienkäufer am Haus, an der Wohnung oder am Gemeinschaftseigentum einen Baumangel, welcher vom Immobilienverkäufer verschwiegen wurde, so kann der Immobilienkäufer vom Vertrag unter Umständen augenblicklich zurücktreten.
Mit Hinblick auf ein diesbezügliches Urteil des Bundesgerichtshofs (AZ: V ZR 147/09) erläutert der Verbraucherschutzverein „Wohnen im Eigentum“: Die arglistige Täuschung ruiniert die Gewissheit des Käufers, sich auf den Verkäufer verlassen zu können. Aus diesem Grund, ist es aus Käufersicht nicht notwendig eine Nachbesserungsfrist zu setzen.
Sobald der Käufer jedoch eine Nachbesserungsfrist gegenüber dem Verkäufer verkündet, um den Baumangel zu beseitigen, erlischt das sofortige Recht zum Rücktritt. Die Richter sind der Ansicht, dass der Käufer durch die Fristsetzung dem Immobilienverkäufer nach wie vor vertraut.
Sollte der Baumangel in der angegebenen Frist beseitigt werden, ist der Rücktritt des Käufers ausgeschlossen. Denn das verkaufte Objekt ist schließlich vertragsgerecht. Bezogen auf einen Baumangel bei Gemeinschaftseigentum, genügt die Zusage des Verkäufers, dass er den Baumangel innerhalb der anberaumten Frist beseitigen will. So die Ansicht des BGH. Zudem müssen die Nachbesserungen zeitnah erfolgen.
Die Rechtsreferentin im Verein „Wohnen im Eigentum“ Sandra Weeger-Elsner empfiehlt, eine rechtzeitige Beratung durch einen Anwalt. Er berät kompetent über die Einzelheiten zum Rücktritt von einem Immobilienvertrag. Generell ist es kein Fehler, bei einem Baumangel die Möglichkeit der Nachbesserungfrist in Anspruch zu nehmen. Es sollte allerdings bedacht werden, dass es im Einzelfall zu Bumerang Situationen kommen kann.