Das Thema Nebenkosten ist ein leidiges Problem vieler Mieter. Was muss gezahlt werden und was nicht? Gerade wenn ein Eigentümerwechsel stattfindet, führt die jährliche Nebenkostenabrechnung häufig zu Streitereien und Unklarheiten. So zum Beispiel beim Thema Grundsteuer.
Grundsätzlich ist es so, dass innerhalb der Nebenkosten nicht nur Beträge gezahlt werden, die auf den Verbrauch des Mieters zurückzuführen sind. Auch die Kosten der Grundstücksbewirtschaftung können zu den Betriebskosten gezählt werden. Damit sind Kosten, die dem Eigentümer durch öffentliche Lasten des bewohnten Grundstückes entstehen, eingeschlossen.
Um diese jedoch innerhalb der Nebenkostenabrechnung mit aufführen zu dürfen, muss die Grundsteuerzahlung im Mietvertrag verankert werden. Zum einen besteht hierbei die Möglichkeit, dies ausdrücklich im Vertrag zu äußern. Zum anderen kann Bezug genommen werden auf die Betriebskostenverordnung jüngerer Verträge oder die II. Berechnungsverordnung älterer Mietverträge.
Weiterhin steht es den Vertragsparteien frei, während des Mietverhältnisses eine andere Regelung zu treffen. Diese vom ursprünglichen Vertrag divergente Umlageverpflichtung kann konkludent vereinbart werden. Das bedeutet, dass die neue Bedingung gilt, weil sich beide Parteien im Vorhinein so verhielten, als sei eine konkrete Absprache bezüglich des betreffenden Punktes getroffen worden. Darüber hinaus müssen beide auf die Beständigkeit der Neu-Handhabung vertraut haben.
Mieter, die nach einem Eigentümerwechsel eine Forderung hinsichtlich der Grundsteuerzahlung erfahren, müssen also prüfen, was ihr Mietvertrag dazu sagt. Ist darin keine Zahlung festgesetzt, muss diese auch nicht getätigt werden. Ist sie jedoch verankert und der alte Eigentümer hat lediglich auf die Zahlung verzichtet, ist der neue Eigentümer im Recht und kann die Grundsteuer zusätzlich zu den anderen Betriebskosten einfordern.