Laut Paragraph §504 des Bundesgesetzbuchs, dürfen Mieter ihre Wohnung, nur mit Zustimmung des Vermieters, an einen Untermieter vermieten. Lehnt der Vermieter dies jedoch ab, ohne dabei einen plausiblen Grund nennen zu können, hat der Wohnungsnutzer die Möglichkeit seinen Mietvertrag außerordentlich zu kündigen.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass dieses Kündigungsrecht nicht gilt, wenn die Zwischenvermietung erfunden wurde und der Untermieter im angegebenen Zeitraum, die Wohnräume nie benutzt hätte.
In dem betreffenden Fall hatten die Bewohner eines Einfamilienhauses den Vermieter um eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag gebeten. Dieser stimmte zu, wenn ein Nachmieter bis zum Auszug der Familie gefunden wird.
Da die Suche aber erfolglos blieb, versuchten die Mieter, dass die eigenen Eltern als Untermieter, bis Vertragsende des Mietverhältnisses, eintragen werden. Der Vermieter wusste zunächst nichts von dem Verwandtschaftsverhältnis der alten und neuen Mieter, stimmte allerdings der Untervermietung von Anfang an nicht zu.
Die Familie kündigte daraufhin ihren Mietvertrag wegen unberechtigter Ablehnung der Untervermietung. Als später bekannt wurde, dass es sich bei den geplanten Untermietern um die Eltern der Hausbewohner handelte, erklärte der Vermieter die Kündigung für unwirksam. Seiner Meinung nach bestand nie ein wirkliches Interesse an einem Einzug.
Der Bundesgerichtshof gab dem Vermieter Recht. Wenn kein wirkliches Nutzungsinteresse der Wohnräume durch den vorgeschlagenen Untermieter besteht, haben Mieter auch nicht das Recht, bei Ablehnung der Untervermietung den Vertrag aufzulösen. In einem Berufungsverfahren soll nun geklärt werden, ob die Eltern wirklich eingezogen wären oder nicht.