Ein Notar ist ein unabhängiger und öffentlicher Amtsträger, der mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet ist. Als Person zur vorsorgenden Rechtspflege übt er eine präventive Rechtskontrolle aus. Notare erstellen mit bindender Beweiskraft gegenüber Gerichten ausgestattete Urkunden, die zudem jederzeit vollstreckbar sind.
In Deutschland wie in den meisten europäischen EU-Staaten ist das Zivilrecht als Zweisäulenmodell aufgestellt. In der vorsorgenden Rechtspflege übernimmt der Notar den Schutz unerfahrener Personen vor rechtlicher Benachteiligung. Er sorgt für Rechts- und Beweissicherheit, um einen späteren Streit zu vermeiden. Ein Notar ist in seiner Funktion ein Richter im Vorfeld nachfolgender Prozesse.
Die Notare sind mit ihrer Beurkundungszuständigkeit im Rahmen der öffentlichen Rechtspflege für die Erfüllung der Justizgewährungspflicht verantwortlich. Mit der Beurkundung geht eine abschließende Entscheidung mit nachfolgenden Rechtsfolgen für die Beteiligten einher. Es kommt ein rechtswirksamer Vertrag zustande. Ein Notar muss die Beurkundung ablehnen, wenn die beabsichtigten Regelungen rechtswidrig sind. Gegen eine solche Entscheidung kann Beschwerde vor dem Landgericht geführt werden.
Die mit der Beurkundung einhergehende, bindende rechtliche Beweiskraft ist von besonderer Bedeutung. Vor Gericht dienen die Urkunden der Beweiswürdigung und schränken gleichzeitig richterliche Befugnisse ein. Für einen Richter sind die Angaben in der Urkunde zu den Urkundsbeteiligten, Ort, Datum und Inhalt nicht anfechtbar. Die von einem Notar ausgestellten Urkunde sind meist auch Vollstreckungstitel.
Um eine Zwangsvollstreckung aus der Urkunde herbeizuführen, bedarf es keines gesonderten gerichtlichen Urteils. Indem sich ein Beteiligter einer Zwangsvollstreckung in der Urkunde unterwirft, kann jederzeit eine vollstreckbare Ausfertigung verlangt werden. Als Bestandteil des deutschen Justizsystems werden Notare entsprechend den Erfordernissen der Gewährleistung der Rechtspflege bestellt. Oberster Dienstherr ist der Präsident des zuständigen Land- oder Oberlandesgerichts.