Sobald der erste Schnee fällt, kommt die Frage auf, wer für die Beräumung der Gehwege und Straßen zuständig ist.
Auch der Gesetzgeber hat sich hierüber ausführliche Gedanken gemacht und diesen Sachverhalt sehr verständlich in einigen Gesetzgebungen geklärt.
Wer hat die Räum- und Streupflicht?
So sind für Gehwege die Eigentümer der Anliegergrundstücke für das Bestreuen und Räumen der Gehwege verantwortlich. Handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus, welches auf dem anliegenden Grundstück zu finden ist, haftet der Eigentümer und nicht etwa der Mieter.
Vielmehr ist der Eigentümer des Hauses dazu verpflichtet, einen Winterdienst zu organisieren. Dies kann direkt von den Mietern oder von einer Fremdfirma übernommen werden. Beauftragt der Vermieter eine Fremdfirma, so kann er die entstehenden Kosten auf die Nebenkosten der Miete umlegen.
Überträgt der Vermieter allerdings die Streu- und Räumpflicht auf seine Mieter, so muss dies immer vertraglich geregelt sein. Eine mündliche Verabredung zählt im Schadensfall nicht. Neben dem Hinweis auf den zu erledigenden Winterdienst muss auch deutlich erkennbar sein, wann und wie geräumt werden soll.
Was muss alles geräumt und gestreut werden?
Auch der Umfang der Räum- und Streuarbeiten ist geregelt. So muss prinzipiell nicht der gesamte Gehweg bearbeitet werden. Vielmehr ist es ausreichend, den Gehweg auf der Breite zu reinigen, dass zwei Fußgänger nebeneinander laufen können.
Handelt es sich allerdings um gefährliche Stellen, die stark vereist ist oder in einer Kurve liegen, so muss mitunter die gesamte Stelle geräumt werden, um eine allgemeine Sicherheit zu garantieren.
Was passiert, wenn man gegen die Räum- und Steupflicht verstößt?
Kommt man der Streu- und Räumpflicht nicht nach, kann dies schwerwiegende und vor allen Dingen teure Konsequenzen haben. Stürzt ein Passant durch nur ungenügend oder gar nicht geräumte Gehwege, muss der Streupflichtige für den kompletten Schaden aufkommen
. Hierzu gehören die eventuellen Arzt- und Krankenhauskosten, der Verdienstausfall sowie ein angemessenes Schmerzensgeld. Wer in der Streupflicht ist, sollte daher immer sicherstellen, dass dieser Part in der Haftpflichtversicherung verankert ist. Neben den finanziellen Kosten drohen dem Säumigen aber auch strafrechtliche Konsequenzen. In schlimmsten Fall muss hier mit einer Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung gerechnet werden.
Aus diesem Grund: Immer morgens räumen und bei starkem Schneefall mehrmals täglich überprüfen, ob der Gehweg noch frei ist.