Wer als Mieter eine fristlose Kündigung in Anspruch nimmt, ist nicht immer gezwungen sofort auszuziehen. Die Kündigung des Mietvertrags ist nämlich an mehrere Faktoren gebunden, die es zu beachten gilt.
Zur Verdeutlichung hier ein praktisches Beispiel: Ein Mieter von Büroräumen vollzieht eine Kündigung des Mietvertrags aufgrund der Tatsache, dass er seine Räume nicht, wie im Mietvertrag festgelegt, untervermieten darf.
Der Streit über die Untervermietung bewegt ihn dazu, eine fristlose Kündigung einzureichen mit einer Auszugsfrist von 14 Monaten. Ursprünglich sollte der Mietvertrag noch sieben Jahre laufen.
Bei fristloser Kündigung Auszugsfrist beachten
Eigentlich geht man davon aus, dass, wenn jemand fristlos sein Mietverhältnis kündigt, derjenige auch schnell ausziehen will. Sind die Ersatzräume jedoch erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt beziehbar, so kann er eine Auszugsfrist stellen. Diese Frist sollte jedoch nicht zu lang gewählt sein, denn zum einen kommt sonst der Verdacht auf, dass die Kündigung nicht ernst gemeint sei und zum anderen darf diese Frist nicht länger sein als die Restlaufzeit des Mietvertrages.
Die fristlose Kündigung ist zudem wirksam, da der Vermieter das ursprünglich festgelegte Recht der Untervermietung widerrufen hat. Auch wenn solche Fälle vor Gericht oftmals positiv für den Mieter ausgehen, sollte man sich genau überlegen, ob dies den Streit und die gespannten Nerven wert ist.