Vermieter dürfen die Kosten, die während einer Modernisierung für die Renovierung anfallen, per Mieterhöhung auf ihre Mieter umlegen. Dies entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30. März 2011 (Az.: VIII ZR 173/10).
Der deutsche Mieterbund (DMB) kritisiert dieses Urteil allerdings. Lukas Siebenkotten, Direktor des DMB ist der Auffassung, dass der Anspruch des Mieters auf Reparatur und Renovierung mit dieser Entscheidung seinen Sinn verloren hat.
In dem vorliegenden Fall stritten Mieter und Vermieter über die Umlage der Kosten, die während einer Modernisierung für die Renovierung angefallen sind. Der Vermieter kündigte im Januar des Jahres 2007 an, Wasserzähler in den Mietwohnungen einbauen zu lassen. Auf die Mieter sollte daher eine monatliche Mieterhöhung von 2,28 Euro zukommen.
Der Mieter wollte den Einbau der Wasserzähler nur dulden, wenn der Vermieter ihm einen Vorschuss für die Renovierung seiner Küche zahle. Denn der Mieter war der Ansicht, dass der Einbau der Zähler die Neutapezierung der Wand erforderte. Der Vermieter zahlte den Vorschuss und erklärte diesen als umlagefähige Kosten für die Modernisierung.
In Form der Mietererhöhung wurde der Vorschuss für die Renovierung entsprechend berücksichtigt. Gemäß BGB § 559 Abs. 1 legte der Vermieter die Kosten für den Einbau des Wasserzählers und der Renovierung auf den Mieter um. Die Mietererhöhung betrug nun 2,79 Euro pro Monat. Der Mieter zahlte allerdings die Mietererhöhung für die Renovierung seiner Küche in Höhe nicht, woraufhin ihn der Vermieter verklagte.
Der Bundesgerichtshof stellt sich auf die Seite des Vermieters. Laut BGB § 559 Abs. 1 darf der Vermieter im Zuge einer Modernisierung auch die anfallenden Kosten für eine Renovierung mit berücksichtigen und in Form einer Mieterhöhung auf die Mieter umlegen. Das ist auch zulässig, wenn der Mieter die Renovierung selbst vornimmt und sich die Kosten gemäß BGB § 554 Abs. 4 von seinem Vermieter erstatten lässt.