Das kalte Wetter und der Schnee halten, in einigen Bundesländern Deutschlands, wieder Einzug. Daher fasse ich zum Thema Streupflicht noch einmal kurz die wichtigsten Daten zusammen.
Auf öffentlichen Straßen und Wegen obliegt die Räum- und Streupflicht grundsätzlich den Gemeinden. Bei den Gehwegen können die Gemeinden per Satzung die Verantwortung auf die Anlieger bzw. die Hauseigentümer übertragen.
Das bedeutet, dass die Hauseigentümer hier in der Streupflicht stehen. Der Hauseigentümer kann die Streupflicht anderen Personen übertragen jedoch bleibt er rein rechtlich dafür verantwortlich, dass diese ihrer Streupflicht nachkommen.
Wie und wann muss geräumt werden?
Die höchste Priorität zum Räumen hat der Gehsteig. Hier sollte vom Hauseigentümer meist einen Streifen von 1,00 Meter bis 1,20 Meter Breite freigeräumt werden. Auch hier muss die Streupflicht eingehalten werden und der Gehweg zusätzlich gestreut werden.
Ebenso sollten wie alle Zugänge und Zufahrtswege zum Haus auch die Zufahrtswege zu den Mülltonnen, zu den Garagen und den Stellplätzen freigehalten und bestreut werden. Die Kernzeiten zum Streuen sind in der Regel von 7:00 Uhr morgens bis 20:00 Uhr abends. Sollten aber die Wetterbedingungen tagsüber immer wieder für Glätte und Schnee sorgen, muss hier immer wieder nachgestreut werden.
Wenn es zum einem Unfall kommen sollte, wer bezahlt im Schadensfall?
Falls ein Fußgänger auf dem unberäumten Gehweg vor dem Haus verunglückt, wendet sich die Krankenversicherung als aller erstes an denjenigen, dem die Streupflicht auferlegt ist. Grundsätzlich springt für die Kosten dessen Haftpflichtversicherung ein.
Jedoch kann bei Wiederholungsfällen der Versicherungsschutz ganz schnell erlöschen. Ist jedoch der Hauseigentümer seiner Streupflicht in jedem Falle nachgekommen und treten vereinzelt aber noch glatte Stellen auf, dann ist dies im Falle eines Unfalls, kein Grund für Schadensersatz.