Der Vermieter darf durch den Mietvertrag gewisse Ausgaben auf die Mieter umlegen. Hierbei handelt es sich um Betriebskosten, welche auch als umlagefähige Nebenkosten bekannt sind.
Häufig werden die Betriebskosten auch zweite Miete genannt. Die Grundsteuer, Wasser und Müllabfuhr gehören zu den unvermeidbaren Nebenkosten. Es gibt jedoch einige Ausgaben für die Wohnung oder das Haus, welche die Vermieter auf die Mieter umlegen können. Die Regelung dieser Betriebskosten findest du in der Betriebskostenverordnung (§§ 1-2 BetrKV).
Der Vermieter darf sich nicht alle Nebenkosten von dem Vermieter wiederholen. Hierbei darf nur ausgemacht werden, dass die Mieter nur für die umlagefähige Nebenkosten aufkommen. Bei den Betriebskosten handelt es sich um die laufenden bzw. wiederkehrende Kosten, die für den Vermieter durch sein Eigentum entstehen.
Zwar besteht eine klare Regelung in den Gesetzen, dennoch sind in einigen Betriebskostenabrechnungen auch nicht umlagefähige Nebenkosten enthalten. Diese nicht umlagefähige Nebenkosten müssen vom Vermieter und nicht vom Mieter gezahlt werden. Aus diesem Grund ist es ratsam, die Betriebskostenabrechnung sorgfältig zu studieren. In welchen Fällen die Umlegung der Nebenkosten auf die Mieter zulässig ist, erfährst du in diesem Ratgeber.
Welche Nebenkosten gehören in die Betriebskostenabrechnung?
Im Allgemeinen gilt, dass nur Nebenkosten umgelegt werden dürfen, wenn der Vermieter dies mit dem Mieter vertraglich vereinbart hat. Hierbei ist es ausreichend, wenn im Vertrag vermerkt ist, dass die Betriebskosten von dem Mieter zu zahlen sind.
Es ist nicht notwendig, dass der Vermieter alle Kosten aufzählen muss. Die nachstehenden Absätze gehen auf die einzelnen Nebenkosten näher ein.
Was ist unter den öffentlichen Lasten zu verstehen?
Die Grundsteuer wird zu den Öffentlichen Lasten des Grundstückes zugeordnet und ist umlagefähig. Zu den öffentlichen Lasten gehören alle Abgaben und Steuern, welcher der Vermieter an die Gemeinde oder an die Stadt zu zahlen hat. Jedoch ist es wichtig, dass die öffentlichen Lasten direkt mit der Immobilie zusammenhängen.
So ist die Grundsteuer zwar umlagefähig, die Gewerbesteuer oder die Einkommenssteuer aus Vermietung und Verpachtung jedoch nicht. Die Deichabgabe oder die Zweitwohnungssteuer darf der Vermieter auf die Mieter umlegen, da dies öffentliche Lasten sind.
Je nach Gemeinde und dem vom Finanzamt bestimmten Grundsteuermessbetrag unterscheidet sich die Höhe der Grundsteuer. Sollte der Vermieter eine Grundsteuernachforderung erhalten, dann kann er diese auf die Mieter umlegen. Dies ist auch nach der Abrechnungfrist möglich. Die Abrechnungsfrist besagt, dass die Abrechnung innerhalb von einen Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraumes erfolgen muss. Da der Vermieter keine Schuld für die Verspätung der Nebenkostenabrechnung trägt.
Wie erfolgt die Umlegung der anfallenden Kosten für die Wasserversorgung?
Die Kosten für die Wasserversorgung findest du in der Betriebskostenverordnung unter dem Begriff „Entwässerung des Grundstückes“. Hierunter sind alle zusammenhängenden Kosten zusammenfasst. Zusätzlich zu den Grundgebühren gehören hierzu die Mietkosten für den Wasserzähler. Des Weiteren gehöre hierzu auch die Kosten für die Aufteilung und Berechnung des Wasserverbrauchs.
Bei der Abwassergebühr ist besonders viel Aufmerksamkeit erforderlich, da in vielen deutschen Gemeinden die Abwassergebühren gesplittet abgerechnet werden. Zum einen fällt eine Gebühr für das Niederschlagwasser an und eine Gebühr für das Schmutzwasser. Eine solche Splittung wird zur Pflicht, wenn die Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswasser über 12 Prozent der Gesamtkosten betragen.
Für die Betriebskostenabrechnung ist die gesplittete Abwassergebühr umlagefähig. Jedoch kann nur für die Schmutzwassergebühr eine verbrauchsabhängige Abrechnung erfolgen.
Welche Kosten gehören zu den warmen Betriebskosten?
Alle anfallenden Kosten für das Warmwasser und die Heizung gehören zu den warmen Betriebskosten. Im Allgemeinen gehören hierzu alle Kosten die entstehen, um eine zentrale Abgasanlage oder einer Heizungsanlage zu betreiben. Hierzu gehören unter anderem die anfallenden Wartungs- und Reinigungskosten. Des Weiteren werden die Kosten für die Brennstoffe wie Pelltes, Gas oder Öl in Rechnung gestellt.
Auch anfallende Kosten für Leistungen wie eine regelmäßige Inspektionen fallen hinzu, wenn bestimmte Voraussetzungen zutreffen. So fallen die Kosten für Inspektionen an, wenn die Heizungsanlagen nur mit dem Objekt verbunden sind. Bei einem solchen Sachverhalt ist lediglich zu prüfen, ob die Wärmeenergie eigenständig gewerblich verkauft wird.
Erfolg die Versorgung von mehreren Wohnungen über eine Zentralheizung, dann ist eine verbrauchsabhängige Berechnung der Kosten notwendig. Die Heizkostenverordnung besagt, dass die Kosten von mindestens 50 bis höchstens 70 Prozent bei einer zentralen Heizungsanlage auf die Mieter umgelegt werden muss.
Hierbei ist die Umlage der Kosten verbrauchsabhägig. Jedoch gibt es bei den älteren Gebäuden eine Sonderregelung, welche besagt das die Umlage der Heizkosten zu 70 Prozent erfolgen muss. Die Abrechnung von den restlichen 30 Prozent der Kosten erfolgt nach der Wohnfläche.
Welche Kosten fallen für einen Fahrstuhl an?
Die anfallenden Kosten, welche bei dem Betriebe eines Fahrstuhls entstehen, gehören zu dem umlagefähige Nebenkosten. Zu den Betriebskosten eines Fahrstuhls gehören vor allem die Kosten für die Pflege und Überwachung des Fahrstuhls. Des Weiteren gehören hierzu die Stromkosten, welche nötig sind, damit der Fahrstuhl in Betrieb genommen werden kann.
Diese Art der Betriebskosten werden auf alle Mieter in einem Gebäude umgelegt. Aus diesem Grund fallen die Betriebskosten für einen Fahrstuhl für Mieter in großen Mehrfamilienhäusern wesentlich geringer aus, als dies in einem kleinen Haus der Fall ist.
Bei den Betriebskosten für einen Fahrstuhl ist zusätzlich anzumerken, dass auch die Mieter die im Erdgeschoss wohnen zahlen müssen. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob diese den Fahrstuhl benötigen oder benutzen. Diese Regelung ist damit zu begründen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, ob der Mieter den Fahrstuhl nutzt oder nicht. Das entscheidende Kriterium ist, dass ein Fahrstuhl im Gebäude vorhanden ist.
Dieser Aspekt muss lediglich im Mietvertrag auch vereinbart worden sein. Jedoch ist zu beachten, dass zu den Betriebskosten von einem Fahrstuhl keine Reparaturkosten gehören. Aus diesem Grund dürfen die Reparaturkosten nicht zu den Betriebskosten gerechnet werden. Der Betriebskostenspiegel für Deutschland zeigt, dass die deutschen Mieter durchschnittlich jeden Monat 16 Cent pro Quadratmeter für die Betriebskosten eines Fahrstuhls zahlen.
Wie erfolgt die Umlegung der Kosten für die Müllbeseitigung und die Straßenreinigung?
Eine Umlegung der Müllbeseitigungskosten auf den Mieter ist möglich. Zu diesen umlagefähige Nebenkosten gehören die Betriebskosten für einen Müllschlucker oder die Kosten für die Müllabfuhr. Des Weiteren gehört die Beseitigung von Sperrmüll auch zu den Kosten für die Müllbeseitigung, welche umlagefähig sind.
Die durchschnittlichen Kosten im Monat für die Müllbeseitigung liegen bei 18 Cent pro Quadratmeter. Jedoch dürfen die Anschaffungskosten für die Mülltonnen nicht in der Betriebsabkostenrechnung als umlagefähige Nebenkosten betrachtet werden.
Neben den Kosten für die Müllbeseitigung ist es dem Vermieter auch erlaubt, die Kosten für die kommunale Straßenreinigung auf den Mieter umzulegen. Sollte der Vermieter einen Raum-und Streudienst beauftragen, dann sind auch diese Kosten als umlagefähige Nebenkosten zu betrachten. Jedoch nur dann, wenn die Mieter keine Winterpflichten übernehmen. Sobald die Mieter Winterpflichten ausführen, ist es nicht gestattet, dass die Kosten für den Winterdienst in der Betriebskostenabrechnung stehen.
Wie erfolgt die Abrechnung für die Beseitigung von Ungeziefer und die Gebäudereinigung?
Wenn das Treppenhaus, die Aufzüge und die Waschküche von einem externen Dienstleister beauftragt werden, dann fallen Kosten für den Vermieter an. Diese Kosten darf der Vermieter auf die Mieter umlegen, solange dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Das gleiche Prinzip gilt bei der Beseitigung von Ungeziefern wie zum Beispiel Ratten, Schaben oder Motten.
Jedoch dürfen die Kosten der Ungezieferbeseitigung nur dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn diese Betriebskosten auch regelmäßig entstehen. Aus diesem Grund darf eine Bekämpfung von Ungeziefer nur dann in die Betriebskostenabrechnung aufgenommen werden, wenn es hierbei um regelmäßige Aufträge handelt. Die anfallenden Kosten für den Befall dürfen nicht abgerechnet werden.
Welche Kosten bezüglich der Gartenpflege sind umlagefähig?
Zu den umlagefähige Nebenkosten gehören auch Kosten für das Pflegen, Schneide und Gießen von Pflanzen. In der Regel werden diese Tätigkeiten von einem beauftragten Gärtner ausgeführt. Werden jedes Jahr aufs neue Pflanzen gekauft, dann zählt auch dieser Aspekt hierzu. Sollte jedes Jahr das Blumenbeet erneuert werden, dann sind auch Kosten als umlagefähige Nebenkosten in der Betriebskostenabrechnung aufzuführen.
Auch hinsichtlich der anfallenden Kosten der Gartenpflege ist es unerheblich, ob die Mieter ein Benutzungsrecht am Garten besitzen. Alle Mieter kommen für diese anfallenden Nebenkosten an. Laut dem Betriebskostenspiegel zahlen die deutschen Mieter im Schnitt monatlich 10 Cent für jeden Quadratmeter.
Handelt es sich bei den Verwaltungskosten um umlagefähige Nebenkosten?
Verwaltungskosten die für das Grundstück anfallen sind nicht von dem Mieter umzulegen. Hierzu gehören die Kosten für Einrichtungen und Arbeitskräfte, welche für die Verwaltung notwendig sind. Zudem gehören auch die Kosten für die Verwaltungsarbeit des Vermieters nicht zu den umlagefähigen Nebenkosten. Auch die Kosten der Geschäftsführung und die Kosten für die Prüfungen des Jahresabschluss können nicht auf die Mieter umgelegt werden.
Zwar ist eine vollständige Umlage für anfallende Verwaltungskosten auf die Mieter nicht erlaubt, dennoch gibt es einige Ausnahmen. So kann der unter bestimmten Voraussetzungen abgemacht werden, dass eine gleichbleibende Summe in den Nebenkosten für die anfallende Verwaltungsarbeit enthalten ist.
Kosten für Telefon, Bankgebühren oder Portogebühren entstehen zwar regelmäßig, jedoch sind diese Art der Gebühren nicht auf den Mieter umlagefähig.
Wie werden die Reparatur- und Instandhaltungskosten abgerechnet?
Kosten für Instandhaltungen und Reparaturen können nicht komplett auf den Mieter umgelegt werden. Diese Kosten fallen an, damit die Immobilie erhalten bleiben kann. Dabei werden Mängel durch die Alterung und Witterungseinwirkung oder Abnutzung
ordnungsgemäß beseitigt.
Bei den Reparatur- und Instandhaltungskosten kann jedoch genauso wie bei den Verwaltungskosten ein monatlicher Betrag der Kosten auf die Mieter umgelegt werden. Eine solche Vorgehensweise ist jedoch nicht immer möglich und gilt nur für Einzelfälle.
Gehören die Kosten der Wäschepflege zu den umlagefähigen Nebenkosten?
Der Vermieter kann alle Kosten für die Waschküche im Gebäude auf die Mieter umlegen. Hierzu muss selbstverständlich eine Waschküche mit Trocknern, Waschmaschinen und weiteren Geräten in der Immobilie vorhanden sein. Zudem muss vorausgesetzt werden, dass alle Mieter diese Waschküche auch benutzen dürfen.
Alle Mieter müssen die Kosten für die Wartungsarbeiten, Strom und für die Reinigung gleichermaßen tragen. Auch bei der Waschküche ist es nicht von Bedeutung, ob der Mieter die Waschküche und die Einrichtung nutzt oder nicht.
Eine faire Alternative zu einer solchen Waschküche sind Geräte, welche mit Münzen betrieben sind. Jedoch darf sich der Vermieter auf keinen Fall durch die Einnahmen der Geräte bereichern. Lediglich die Kosten für die Instandhaltung müssen gedeckt werden.
Wie werden Beleuchtungskosten innerhalb der Betriebskostenabrechnung umgelegt?
Zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören alle Stromkosten, welche für die Beleuchtung der Gemeinschaftsflächen anfallen.
Zu diesen Kosten gehören die Beleuchtung von dem Dachboden, der Waschküche, dem Treppenhaus und dem Müll- und dam Fahrradraum. Des Weiteren gehören auch die Stromkosten für die Beleuchtung im Außenbereich, von denen alle Mieter im Haus profitieren.
Im Durchschnitt zahlen die deutschen Mieter für jeden Quadratmeter 0,05 Cent für die Beleuchtungskosten im Monat. Die Kosten für den Austausch von Leuchtstoffröhren und Glühbirnen, muss der Vermieter tragen. Das gleiche gilt bei Sicherungen. Diese Kosten sind nicht auf die Mieter umzulegen und gehören zu den Instandhaltungskosten.
Welche Kosten fallen für die Entwässerung an?
Fließt das Abwasser von einem Mehrfamilienhaus in die Kanalisation, dann muss der Vermieter Siel- und Kanalgebühren zahlen. Diese anfallenden Kosten kann der Vermieter auf die Mieter umlegen.
Das gleiche Prinzip gilt, wenn das Mietshaus über eine hauseigene Entwässerungsanlage besitzt. Des Weiteren gehören zu den Entwässerungskosten die Abgabegebühren für Regenwasser , Niederschlagswasser oder Oberflächenentwässerung.
Dahingegen darf der Vermieter die anfallenden Kanalanschlussgebühr, Reparaturkosten oder die Kosten für eine Kanalreinigung aufgrund von verstopften Abflüssen nicht auf die Mieter umlegen. Diese Kosten muss der Vermieter selber tragen.
Wie erfolgt die Umlegung der Versicherungsbeiträge?
Es ist immer lohnenswert einen Versicherung bei Unfällen oder Schäden abzuschließen, welche die Kosten im Schadensfall übernimmt. Jedoch ist der Vermieter nicht dazu verpflichtet, eine solche Versicherung abzuschließen. Jedoch können die Versicherungsbeiträge für das Gebäude und die Haftpflichtversicherungen mit den Mietern abrechnen. Durch Feuer, Unwetter oder Wasser können Sachversicherungen entstehen. Eine Haftpflichtversicherung deckt beispielsweise den Sturz auf dem Grundstück ab.
Bekommt der Vermieter Beitragsrückerstattungen ausgezahlt, dann ist es seine Pflicht diese an die Mieter auszuschütten. Versicherungen wie Hausrat, Rechtsschutz oder Mietausfall können zwar für den Vermieter sinnvoll sein, jedoch können die entstandenen Kosten nicht als umlagefähige Nebenkosten geltend gemacht werden. Diese Kosten muss der Vermieter also alleine zahlen. Die deutschen Mietern müssen durchschnittlich 0,17 Cent an ihre Vermieter für die Versicherungen zahlen.
Welche Kosten fallen für die Wasserversorgung mit Kaltwasser an?
Während die Kosten für das warme Wasser nicht auf die Mieter vollständig anteilsmäßig umgelegt werden kann, ist dies bei Kaltwasser anders. Bei Kaltwasser ist es dem Vermieter möglich, alle anfallen Kosten für das Kaltwasser auf die Mieter umzulegen. Der individuelle Verbrauch ist nur dann von Bedeutung, wenn jede einzelne Wohnung einen eigene Wasseruhr besitzt. Sonst gilt: Dass der gesamte Verbrauch auf die Mieter mit dem Verteilerschüssel abgerechnet werden.
Des Weiteren hat der Vermieter das Recht, die Kosten für die Aufbereitung von Wasser sowie für die Wasserversorgungsanlage auf den Mieter umzulegen. Hierzu gehört auch das Ablesen von dem Kaltwasserzähler. Laut dem Betriebskostenspiegel zahlen die deutschen Mieter für die Entwässerung und für das kalte Wasser im Durchschnitt einen Betrag von 0,34 Cent für jeden Quadratmeter.
Sind die Kosten für den Schornsteinfeger umlagefähig?
Die Arbeit eines Schornsteinfegers hat zur Folge das Kosten enstehen. In der Regel kommt der Schornsteinfeger, um den Schornstein zu reinigen und um die Durchführung der gesetzlichen Immissionsmessung zu vollziehen. Die Durchführung einer
Immissionsmessung ist notwendig, damit eine Kontrolle des Schadstoffausstoß der Heizung möglich ist. Im Normalfall werden die Gebühren für den Schornsteinfeger teilweise bei den Heizkosten abgerechnet.
Sollte ein Mieter eine Einzelfeuerstätte oder eine Gasetagenheizung nutzen, dann rechnet der Mieter seinen Verbrauch mit dem Anbieter des Brennstoffs ab. In einer solchen Situation ist es dem Vermieter rechtlich erlaubt, die Schornsteinferkosten als einen Teil der kalten Betriebskosten abzurechnen.
Sind die Kosten für Gemeinschaftsantenne und Kabelfernsehen umlagefähig?
Der Vermieter muss für Kosten des einmaligen Anschlusses oder der Installation selber aufkommen. Diese Kosten kann der Vermieter nicht auf seine Mieter umlegen. Jedoch können die regelmäßigen Kosten wie zum Beispiel der Betriebsstrom für die Antenne oder die Gebühr für den Kabelanschluss auf den Mieter umgelegt werden.
Letzteres gehört zu den umlagefähigen Nebenkosten. Diese Kosten müssen auch von Mietern gezahlt werden, welche keinen Fernseher in ihrer Wohnung haben. Durchschnittlich muss jeder Meter im Schnitt 0,13 Euro jeden Monat pro Quadratmeter zahlen.
Gehören die Hausmeisterkosten zu den umlagefähigen Nebenkosten?
Wenn ein Vermieter einen Hausmeister anstellt, dann kann er die anfallenden Lohnkosten sowie die Nebenkosten auf die Mieter umlegen. Dies ist damit zu begründen, dass diese Kosten zu den umlagefähigen Nebenkosten gehören. So kann der Hausmeister zum Beispiel die Reinigung des Hauses oder der Straße übernehmen. Auch die Gartenpflege, der Winterdienst, die Überwachung des Fahrstuhls oder der Heizung kann zu seinem Aufgabenbereich gehören.
Alle Aufgaben die der Hausmeister aufführt, dürfen nicht als eigenständige Positionen in der Abrechnung aufgelistet werden. Außer andere Arbeitskräfte wurden eingesetzt. Werden die Gartenpflege, der Winterdienst und die Gebäudereinigung nicht mitgerechnet, dann zahlen deutsche Mieter im Schnitt 12 Cent je Quadratmeter für den Hausmeister.
Welche sonstigen Betriebskosten können als umlagefähigen Nebenkosten in der Betriebskostenabrechnung auftauchen?
Zudem hat der Vermieter laut der Betriebskostenverordnung das Recht, auch weitere regelmäßige Betriebskosten auf den Mieter abzurechnen, obwohl diese nicht in der Verordnung erwähnt sind. Verfügt das Mietshaus zum Beispiel über ein Schwimmbad, ein Fitnessstudio oder eine Sauna, dann werden die Kosten auf alle Mieter gleichmäßig verrechnet. Diese Regelung gilt auch dann, wenn es aufgrund der Bauweise notwendig ist, dass die Dachrinnen regelmäßig gereinigt oder beheizt werden müssen.
Als sonstige Betriebskosten kann auch die Wartung der Feuerlöscher fallen. Innerhalb der Betriebskostennebenrechnung zahlt jeder deutscher Mieter im Schnitt vier Cent für jeden Quadratmeter für die sonstigen Betriebskosten. Dies ist der kleinste Kostenpunkt auf der Abrechnung für die umlagefähigen Nebenkosten. Es ist jedoch relevant, welche Kosten im Mietvertrag als umlagefähig genannt sind.
Worin unterscheiden sich die Instandhaltungskosten zu den umlagefähige Nebenkosten?
Die Unterscheidung und Abgrenzung von Betriebs- und Instandhaltungskosten ist in der Praxis ein wesentlicher Aspekt. Laut Gesetzt dürfen die Instandhaltungskosten nicht als Betriebskosten betrachtet werden. Diese Regelung ist damit zu begründen, dass die Instandhaltungskosten bereits in der Miete enthalten sind.
Trotz dieser Regelung kommt es im Alltag sehr häufig vor, dass die Vermieter zum einen die Betriebskosten berechen und die Instandhaltungskosten in der Miete verrechnet sind. Vor allem bei der Inspektion und bei der Wartung ist der Unterschied in der Regel schwer. Die Kosten für die Wartung und für die Inspektion dürfen nur dann als Betriebskosten angerechnet werden, wenn diese regelmäßig durchgeführt werden. Jedoch darf es hierbei nicht um außerplanmäßigen Wartungsarbeiten oder Inspektionen kommen.
Wie oft kommen Fehler in der Nebenkostenabrechnung vor?
Als Mieter ist es wichtig die Abrechnung regelmäßig auf Fehler zu überprüfen. Denn jede zwei Abrechnung in Deutschland fällt viel zu hoch aus. Ist dies der Fall hat der Mieter die Möglichkeit sein Geld wiederzuholen. Sollte die Abrechnung zu niedrig sein, dann muss nur der niedrigere Rechnungsbetrag von den Mietern bezahlt werden.
Kommt es zu dem Fall, dass die Abrechnung zu spät eintrifft, dann muss der Mieter überhaupt keine Nebenkosten zahlen. Hierbei gilt jedoch eine Ausnahme: Ist der Vermieter nicht Schuld an der Verspätung gewesen, dann muss der Mieter die Nebenkostenabrechnung trotzdem zahlen.
Welche strittigen Punkte gibt es innerhalb der Betriebskostenabrechnung?
Es gibt zwar eine große Menge an Gesetzen, welche die Umlage von Betriebskosten regelt, dennoch kommt es oftmals zu Streitigkeiten bei einigen Kostenpunkten. Die Betriebskosten von Personenaufzügen ist hierbei ein Punkt, bei dem es am häufigsten zu Streitigkeiten kommt.
Im Normalfall darf der Vermieter diese auf die Mieter umlegen. Jedoch haben einige Mieter überhaupt keinen Grund, den Aufzug auch zu nutzen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Mieter im Erdgeschoss seine Wohnung hat. Einige Mietern haben den Mietern bereits das Recht gegeben, jedoch gibt es bis zum heutigen Zeitpunkt keine einheitliche Regelung bezüglich dieses Streitpunktes.
Auch die Gartenpflege ist oftmals ein Streitpunkt bei der Gartenpflege. Im Allgemeinen hat der Vermieter das Recht die Kosten für die Gartenpflege auf den Mieter zu legen. Das ist aber nicht der Fall für einmalig auftretende Kosten.
Viele Punkte in der Gartenpflege konnten nicht als eine einmalige Ausgabe angesehen werden. So wird eine Pflanze oder ein Baum zum Beispiel nur einmal angepflanzt und somit fallen diese Kosten auch nur einmal an. Auch bei der regelmäßigen Pflege des Gartens ist es unklar, welche Kosten umgelegt werden dürfen und welche nicht.