Das Amtsgericht in Steinfurt hat entschieden, dass Hundekot im Gemeinschaftsgarten eine wesentliche Beeinträchtigung der Mieter darstellt. In einem Fall hielt eine Mieterin in ihrer Mietwohnung einen mittelgroßen Mischlingshund als Haustier. Beim Abschluss des Mietvertrages hatte die Mieterin auf die Hundehaltung hingewiesen und der Vermieter hatte gegen die Hundehaltung keine Einwände.
Jedoch erhielt die Mieterin einige Wochen nach ihrem Einzug vom Vermieter eine Abmahnung, weil diese ihren Hund regelmäßig in den gemeinschaftlich genutzten Garten führte, wo dieser seine Notdurft verrichtete.
In der Abmahnung wurde die Mieterin vom Vermieter aufgefordert den Hundekot vom Gemeinschaftsrasen zu entfernen und er kündigte an, wenn die Beanstandung nicht rechtzeitig beseitigt werden würde, er die Hundehaltung untersagen oder sogar von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen würde.
Die Mieterin kam jedoch der Aufforderung nicht nach und demnach widerrief der Vermieter die bis dahin geduldete Hundehaltung. Erneut kam von der Mieterin keine Reaktion die vertragswidrige Hundehaltung einzustellen und demzufolge kündigte der Vermieter der Mieterin das Mietverhältnis fristlos.
Das Amtsgericht in Steinfurt gab dem Vermieter Recht, denn eine Fortsetzung des Mietvertrages wäre für den Vermieter unzumutbar gewesen. Ebenso wurden die übrigen Mitmieter durch den Hund der Mieterin und den andauernden, stark geruchsbelästigenden Hundekot im Gemeinschaftsgarten wesentlich beeinträchtigt. Die fristlose Kündigung durch vertragswidrige Hundehaltung ist demnach rechtens.