Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe urteilte, dass der Vermieter keine Mieterhöhung fordern darf, wenn unwirksame Vertragsklauseln zur Übernahme von Schönheitsreparaturen im Mietvertrag stehen. Bei unwirksamen Vereinbarungen über Schönheitsreparaturen, muss der Vermieter die Instandhaltungslast tragen.
Der Vermieter darf prinzipiell eine Zustimmung zur Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen, jedoch darf er nicht einen Zuschlag für die Kosten auf Grund von Schönheitsreparaturen fordern.