Das Landgericht in Karlsruhe urteilte, wenn der Mieter seine Verbrauchskosten direkt mit dem Versorger abrechnet, müssen die Verbrauchsdaten dem Vermieter mitgeteilt werden, wenn dieser einen Energiepass benötigt.
Die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltsverein weist auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichtes hin. Ein Vermieter eines Einfamilienhauses verlangte die Verbrauchsdaten für die letzten drei Jahre, um einen Energiepass erstellen zu können.
Der Mieter weigerte sich aber die Verbrauchsdaten für Strom und Heizung preiszugeben und berief sich auf das Bundesdatenschutzgesetz.
Das Gericht sah hierbei aber keinerlei Anwendungsmöglichkeit des Bundesdatenschutzgesetzes und rechtfertigte sich damit, dass der Mieter eine sogenannte Nebenpflicht aus dem Mietvertrag erfüllen müsse, welche besagt, dass der Mieter dem Vermieter die Verbrauchsdaten nennen muss.
Dem Gericht sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern Verbrauchsdaten persönliche Daten im Sinne des Gesetzes seien. Die Verbrauchsdaten sind somit dem Vermieter auszuhändigen, wenn diese für die Erstellung eines Energiepasses benötigt werden.