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Verjährungsfrist bei Immobilien

Verjährungsfrist bei Immobilien

VerjährungsfristenVerjährungsfristen bezeichnen bestimmte Zeiträume, deren Ablauf die Verjährung zur Folge hat. Die Rechtsgebiete Zivilrecht und Strafrecht kennen unterschiedliche Verjährungsfristen. Eine Verjährungsfrist kann durch besondere Ereignisse gehemmt oder unterbrochen werden. Auf dieser Grundlage dieser Ereignisse kommt es zum Ruhen oder der Hemmung der Verjährung beziehungsweise Neubeginn oder Unterbrechung der Verjährung.

Im Zivilrecht beträgt eine allgemeine Verjährungsfrist drei Jahre. Andere Fristen können kürzer (bei Ansprüchen des Vermieters wegen Schäden an einer Mietsache 6 Monate) oder länger (Ansprüche aus Grundstücksübertragungen 10 Jahre) sein. Verjährungsfristen gelten besonders gemäß der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB-Verträge) für Gewährleistungsansprüche. In der Regel tritt eine Verjährung bei Bauleistungen nach fünf beziehungsweise vier Jahren ein.

Nach dem eigentlichen Ablauf der Verjährungsfristen verfallen die Ansprüche dennoch nicht vollständig. Ein Auftragnehmer verfügt ab diesem Zeitpunkt über ein Leistungsverweigerungsrecht, auch Einrede der Verjährung genannt. Mängel muss er nicht mehr beseitigen. Tut er es aus unterschiedlichen Gründen dennoch, kann er vom Bauherrn dafür keine Kostenerstattung verlangen.

Das Recht legt weitere Umstände fest, die eine Haftung eines Bauunternehmers über die in BGB und VOB-Verträgen festgelegten Verjährungsfristen hinaus nach sich ziehen und eine Mängelbeseitigung fordern. Wenn ein Bauherr während einer Verjährungsfrist Klage erhebt und einen Mahnbescheid erwirkt, ruht die Frist bis zur Klärung der Sachverhalte.

Das ist auch der Fall, wenn ein selbständiges Beweisverfahren durch einen vom Gericht beauftragten Gutachter durchgeführt wird. Verjährungsfristen beginnen meist neu, wenn der Bauunternehmer die Mängel akzeptiert und diese beseitigt. Für diese Bauleistungen beziehungsweise Teile des Bauwerks kommt es zum Neubeginn einer Verjährungsfrist. Denn mit der Beseitigung von Mängeln kommt es rechtlich gesehen zu einer Anerkennung. Bei Mängelbeseitigung ausdrücklich aus Kulanz ist das nicht der Fall.

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