In weiten Teilen Deutschlands fing es pünktlich zur Adventszeit an zu schneien. Vielerorts herrscht schon jetzt wieder Schnee-Chaos.
Laut Rechtsprechung müssen präventive Maßnahmen getroffen werden, die das Gefahrenrisiko bei Schneefall und Glatteis für Dritte weitestgehend reduziert.
Die Verkehrssicherungspflicht obliegt in der Regel den Städten und Gemeinden. Straßen werden durch Räumungsfahrzeuge von Schnee und Eis befreit. Doch wer trägt die Verkehrssicherungspflicht auf den deutschen Fußwegen?
Ursprünglich tragen die Städte und Gemeinden die Räum- und Streupflicht für die Bürgersteige. Die meisten von ihnen haben jedoch in ihren Satzungen festgelegt, dass die Eigentümer der Grundstücke beziehungsweise Gebäude für den Winterdienst verantwortlich sind.
Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümer haben wiederum die Möglichkeit, die Verkehrssicherungspflicht auf ihre Mieter zu übertragen. Dennoch tragen die Eigentümer auch weiterhin die Kontrollpflicht. Sie müssen regelmäßig überprüfen, ob die Mieter den Winterdienst ordnungsgemäß ausführen.
Einem Urteil vom 22.01.2008 des Bundesgerichtshofes (AZ: VI ZR 126/07) zufolge, können Gebäudeeigentümer die Verkehrssicherungspflicht auch an Dritte übertragen. Insbesondere bei einer durchschnittlich älteren Mieterschaft ist es sinnvoll, entsprechende Unternehmen zu engagieren, die sich um den Winterdienst kümmern. Auch hier müssen sie überprüfen, ob das Unternehmen die Fußwegen ordnungsgemäß räumt und streut.
Anders als die Räumungsunternehmen der Städte und Kommunen, dürfen die Anlieger in vielen Fällen nicht mit Tausalz arbeiten. Sie sollten stattdessen die Fußwege mit Sand oder Asche bestreuen, um die Verkehrssicherungspflicht zu wahren und damit Passanten nicht ausrutschen können. Dabei sollten nicht nur die Bürgersteige, sondern auch die Hauseingangsbereiche sowie die Wege zu den Stellplätzen und zu den Mülltonnen von Schnee befreit werden.