Das Mietrecht wird zunehmend komplexer. Im vergangenen Jahr beschäftigte sich der Bundesgerichtshof wieder mit zahlreichen Fällen, wozu unter anderem auch Urteile zum Thema Vermieter-Kündigung gefällt wurden. Wann hat der Vermieter überhaupt das Recht zu kündigen? Welche Kündigungsfristen muss er bei der Vermieter-Kündigung eigentlich einhalten?
Der Vermieter darf seinem Mieter wegen Eigenbedarf kündigen. Laut aktueller Rechtsprechung muss der Mieter aber informiert werden, wenn innerhalb der Kündigungsfrist eine andere Wohnung, die der Vermieter bewirtschaftet und verwaltet, leer steht beziehungsweise frei wird. Gibt der Vermieter seinem Mieter darüber nicht Bescheid, ist die Vermieter-Kündigung unwirksam (BGH, Az.: VIII ZR 78/10).
Wenn das Job-Center die Miete nicht pünktlich an den Vermieter zahlt, dann darf der Vermieter dem Mieter nicht kündigen. Denn in diesem Fall ist der Mieter nicht verantwortlich für die Unpünktlichkeit der Mietzahlung (BGH, Az.: VIII ZR 64/09). Um einen Teil der Wohnung untervermieten zu dürfen, muss das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Mietvertrag festgelegt wurde, dass der Vermieter bei Untervermietung um Erlaubnis gefragt werden muss – andernfalls droht die Kündigung durch den Vermieter (BGH, Az.: VIII ZR 74/10).
Generell gelten für den Vermieter dieselben Kündigungsfristen wie für den Mieter. Laut BGB § 573c Absatz 1 ist die Vermieter-Kündigung „spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig“. Nach fünf und acht Jahren seit Mietbeginn verlängern sich die Kündigungsfristen für den Vermieter um jeweils 3 Monate. Für DDR-Mietverträge sind diese Vorschriften nicht anzuwenden. Hier gelten die vertraglich festgelegten Kündigungsfristen.