Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Vermieters, dass dieser die Verwaltungskosten auf Gewerbemieter, auch im Formularmietvertrag, umlegen kann. Grund für diese Entscheidung war ein Rechtsstreit zwischen einem Vermieter und seinem Mieter.
Der Vermieter hatte dem Mieter beim Abschluss des Mietvertrages einen Mustermietvertrag vorgelegt. In diesem war vereinbart, dass der Mieter die Kosten, hinsichtlich der Betriebskosten, der technischen und kaufmännischen Hausverwaltung tragen muss.
Daraufhin waren in den Betriebskostenabrechnungen die Verwaltergebühren von fast 5.000 Euro umgelegt. Diese bezogen sich auf eine Verwaltervergütung von 5,5 Prozent der Bruttomiete. Hierbei war der Mieter der Ansicht, dass diese Klausel ihn unverhältnismäßig benachteilige und diese sonstigen Kosten rechtswidrig sind.
Doch der BGH entschied zu Gunsten des Vermieters, denn die Klausel in dem Mustermietvertrag war weder nachteilig noch überraschend für den Mieter. Grundsätzlich ist es für einen Mieter nicht unzumutbar, wenn bei einer Geschäftsraummiete diverse Verwaltungskosten auf den Mieter umgelegt werden.
Auch hänge die Rechtmäßigkeit der Klausel nicht von der Höhe der Verwaltungskosten im Einzelfall ab, denn Verwaltungskosten von 5,5 Prozent der Bruttomiete sind gebräuchlich. Zudem war im Mietvertrag der verwendete Begriff für die technischen und kaufmännischen Hausverwaltung hinreichend bestimmt. Der BGH entschied sich daher für die rechtmäßige Umlegung der Verwaltungskosten des Vermieters.