Das Kammergericht in Berlin hat 2009 entschieden, dass ein behinderter Mieter keinen Anspruch auf eine Videokamera Anlage hat. In einem Rechtsstreit hatte ein gehbehinderter und bettlägeriger Mieter oberhalb seiner Wohnungseingangstür eine Videokamera angebracht.
Der Vermieter jedoch forderte den Mieter auf, die Videokamera Anlage zu beseitigen. Trotz Aufforderung beseitigte der Mieter die Videokameraanlage nicht und der Vermieter klagte daraufhin auf Beseitigung.
Das Berliner Gericht entschied sich gegen den behinderten Mieter, weil zu seinen Gunsten kein berechtigtes Interesse zur Nutzung der Videokamera Anlage nachzuweisen war. Der Mieter war demzufolge zur Beseitigung der Anlage verpflichtet.
Zwar kann ein Mieter vom Vermieter eine Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung erforderlich sind, jedoch hatte der verklagte Mieter kein berechtigtes Interesse daran, weil an seinem Bett bereits eine Wechselsprechanlage installiert war. Mit dieser Anlage konnte der Mieter die Besucher darüber informieren, dass er einige Zeit benötigt um zur Wohnungseingangstür zu gelangen. An der Wohnungseingangstür war ebenfalls ein Türspion angebracht.
Der Vermieter hat gegen den Mieter einen Anspruch auf Beseitigung der Videokamera Anlage bekommen sowie einen Anspruch eine solche Installation zukünftig zu unterlassen.