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Winterdienst Mieter: Die wichtigsten Regelungen für Vermieter und Mieter!

Winterdienst Mieter: Die wichtigsten Regelungen für Vermieter und Mieter!

WinterdienstDer Wintereinbruch steht kurz vor der Tür. Doch wer trägt nun die Verantwortung für den Winterdienst? Wenn mietvertraglich festgelegt wurde, dass der Mieter die Fußgängerwege von Schnee und Eis befreien soll, dann ist dies rechtlich korrekt.

Aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (AZ: 16 U 123/87) geht hervor, dass der Mieter keinen Winterdienst übernehmen muss, wenn Vermieter und Mieter keine entsprechenden Regelungen dazu getroffen haben.

In der Regel tragen die Städte die Verantwortung für den Winterdienst, erklärt der Deutsche Mieterbund. Mittels Ortssatzungen kann die Streu- und Räumpflicht im Winter auf die Anlieger beziehungsweise auf die Gebäudeeigentümer übertragen werden. Diese können dann selbstverständlich externe Unternehmen oder Hausmeister engagieren, die den Winterdienst übernehmen.

Die Unkosten, die dem Eigentümer dadurch entstehen, können als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Voraussetzung hierfür ist eine Regelung im Mietvertrag, dass die Kosten für den Winterdienst als Betriebskosten umgelegt werden.

Der Winterdienst umfasst die Pflicht, dass die Anlieger den Hauseingangsbereich sowie die Fußwege von Schnee befreien. Ein circa 1 Meter bis 1,20 Meter breiter Streifen sollte freigelegt werden, sodass zwei Passanten aneinander vorbei laufen können. Dies legte das Oberlandesgericht in einem Urteil fest (AZ: 6 U 2402/00).

Wege zu den Mülltonnen und Parkplätzen sollten ebenfalls von Schnee befreit werden. Laut Angaben in einem Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt (AZ: 23 U 195/00) reicht circa die Hälfte der oben genannten Breite aus.

Besteht Rutschgefahr durch Glatteis für die Fußgänger, müssen die Wege und Eingangsbereiche vor dem Gebäude mit Streusalz oder Sand bestreut werden. Die Regel lautet, dass Streuen bei Rutschgefahr wichtiger ist als das Schnee schieben, entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil (AZ: III ZR 165/66).

In den Ortssatzungen der Städte wurde generell festgelegt, dass der Winterdienst von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr auszuführen ist. Bei Sonn- und Feiertagen kann sich der Beginn des Winterdienstes um bis zu zwei Stunden verschieben. Der Bundesgerichtshof entschied in einem weiteren Urteil, dass bei akuter Rutschgefahr mehrmals täglich Sand gestreut und Schnee geschippt werden muss.

Sind die für den Winterdienst Verantwortlichen berufstätig, krank oder im Urlaub, so muss eine Vertretung beauftragt werden. Die Vertretung kann beispielsweise von anderen Familienmitgliedern, den Nachbarn oder einem beauftragten Unternehmen übernommen werden.

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