Ein Vermieter ist berechtigt, mehrere zusammenhängende Wohnobjekte in einer Betriebskostenabrechnung zusammenzufassen, wenn es sich hierbei um preisfreien Wohnraum handelt.
Voraussetzung dafür ist, dass die Bauweise, die Gebäudeausstattung und die Gebäudegröße dieser Wohnobjekte vergleichbar sind. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.10.2010 (AZ: VIII ZR 73/10) hervor. Solche Wirtschaftseinheiten können auch für Abrechnung einzelner Betriebskostenarten gebildet werden.
Im verhandelten Fall hatte ein Eigentümer drei benachbarte, baugleiche Wohnobjekte für die Betriebskostenabrechnung zu einer Wirtschaftseinheit zusammengefasst. Er legte die Gesamtkosten der drei Wohngebäude, die für das jeweilige Abrechnungsjahres entstanden, auf die Mieter um. Dies tat der Eigentümer seit einigen Jahren so, da sich die Heizungsanlage, die alle drei Wohnobjekte beheizte, in einem Gebäude befand.
Ein Mieter legte Widerspruch gegen seine Betriebskostenabrechnung ein und klagte gegen die Art der Umlegung. Er vertrat die Meinung, dass der Eigentümer die Kosten für jedes einzelne Gebäude erfassen müsse, um diese dann auf die Mieter umlegen zu können. Der Mieter forderte seine Betriebskostenvorauszahlung zurück oder eine Korrektur der Betriebskostenabrechnung.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Eigentümer richtig gehandelt hat. In dem konkreten Fall handelte es sich um preisfreien Wohnraum und wenn im Mietvertrag keine andere Regelung getroffen wurde, können baugleiche Wohngebäude zu einer Wirtschaftseinheit zusammengefasst werden. Die Bildung von Wirtschaftseinheiten widerspricht auch nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot, da durch die Abrechnung von Wirtschaftseinheiten Kostenvorteile entstehen können.