Um in einer von staatlichen Mitteln geförderten Wohnung wohnen zu dürfen, benötigt man einen sogenannten Wohnberechtigungsschein. Diese amtliche Bescheinigung wird vom Wohnungsamt ausgestellt und ist an das Einkommen des Haushaltes geknüpft.
Die Einkommensgrenzen für einen Wohnberechtigungsschein können zwischen den Bundesländern abweichen, als ungefähre Richtwerte gelten jedoch: 12.000 Euro für einen Einpersonenhaushalt, 18.000 Euro für einen Zweipersonenhaushalt und plus 4.100 Euro pro weitere erwachsene Person und 500 Euro für jedes weitere Kind. Eingerechnet werden alle voraussichtlichen Einkünfte für das kommende Jahr.
Nicht berücksichtigt wird das Kindergeld und einige Pauschalbeträge, die von der Steuer abgesetzt werden können wie Werbungskosten oder 10 Prozent der Krankenversicherung. Je nach familiärer und gesundheitlicher Situation der Person oder Personen, die den Wohnberechtigungsschein beantragen, können weitere Freibeträge abgezogen werden.
Zum Beispiel rund 4.500 Euro, wenn eine Behinderung von mindestens 80 Prozent vorliegt und die Person auf häusliche Pflege angewiesen ist. Oder 600 Euro für jedes Kind unter zwölf Jahren, sofern die Person alleinerziehend ist und einer Tätigkeit nachgeht beziehungsweise eine Ausbildung macht. Es lohnt also, sich genau zu informieren, da nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich ist, ob man das Anrecht auf einen Wohnberechtigungsschein hat.
Die Bescheinigung ist immer nur für ein Jahr gültig und muss danach wieder neu beantragt werden. Allerdings darf der Mieter in der Wohnung wohnen bleiben, selbst wenn er nach einiger Zeit eigentlich keinen Anspruch mehr auf einen Wohnberechtigungsschein hat. In diesem Fall wird in einigen Bundesländern eine Fehlbelegungsabgabe vom Mieter gefordert, da die staatliche Förderung der Wohnung überflüssig geworden ist.