Die Wohnflächenberechnung zur Feststellung der Größe einer Mietsache ist bei einer Ermittlung der Miethöhe von Bedeutung. Die Größe der Mietsache wird durch die Wohnfläche bestimmt. Deren Berechnung wird auf der Grundlage der Ermittlung der Grundfläche vorgenommen.
Eine Unterscheidung erfolgt nach dem Wert der Wohn- und Nutzungsfläche. Für die Wohnflächenberechnung werden zwei Methoden zur Ermittlung der Wohnfläche angewendet. In ihrer Art unterscheiden sie sich deutlich voneinander.
Die Berechnung der Wohnfläche ist zum einen gemäß der Wohnflächenverordnung (WoFlV) möglich. Zum anderen bilden die Regelungen der DIN-Norm 277 eine Ermittlungsgrundlage. Die Wohnflächenberechnung im öffentlich geförderten Wohnungsbau (Sozialwohnungsbau) ist nur gemäß der WoFlV zulässig. Im Bereich preisfreier Wohnraum können beide Methoden zur Wohnflächenermittlung verwendet werden. Die Berechnung gemäß WoFlV ist die meist benutzte Methode.
Seit dem 1. Januar 2004 ist die WoFlV in Kraft. Sie ersetzt die bis dahin geltende II. Berechnungsverordnung. Lediglich für ältere Mietverträge bleibt die II. Berechnungsverordnung maßgeblich für die Wohnflächenbestimmung. Die nach der WoFlV berechneten Wohnflächen wirken sich meist günstiger auf einen Mietpreis aus als eine Berechnung nach der DIN-Norm 277.
Der Grund dafür ist, dass bei der DIN-Norm 277 diverse Flächen zum teil oder vollständig in eine Mietfläche einbezogen werden, die nach der WoFlV ausgeschlossen werden. Ist im Mietvertrag keine Berechnungsmethode benannt, gilt automatisch für die Wohnflächenberechnung die WoFlV.
Bei der Wohnflächenberechnung nach der WoFlV zählen unter anderem Balkone, Wintergärten und Terrassen zur Wohnfläche. Ausdrücklich davon ausgenommen sind jedoch Garagen, Keller- und Heizungsräume sowie Waschküchen. Die Wohnfläche besteht aus der Fläche der Räume, die der Wohnung fest zugeordnet sind. Im Gegensatz dazu gehören im Rahmen der DIN-Norm 277 unter anderem auch Dachflächen, Kellerräume und Balkone zu 100 Prozent zur Wohnfläche.