Aus einem kürzlich veröffentlichen Gerichtsbeschluss geht hervor, dass das Wohnrecht auch weiterhin bestehen bleibt, wenn der Berechtigte ausziehen sollte. Zu diesem Entschluss kam das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken.
Wurde im Grundbuch einmal ein Wohnrecht eingetragen, so hat dieses auch dann noch Gültigkeit, wenn der Wohnberechtigte auszieht. Dem Betroffenen wird somit die Möglichkeit offen gehalten, jederzeit zurückzukehren.
Ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht sichert dem Berechtigten die Nutzung eines Gebäudes oder Teile einer Immobilie zu, ohne selbst der Eigentümer zu sein. Gesetzlich geregelt ist das Wohnrecht im BGB § 1093. In dem vorliegenden Fall war eine Frau, deren Wohnrecht im Grundbuch eingetragen war, ausgezogen.
Daraufhin wollten Erben, dass diese Frau der Löschung ihres Wohnrechtes aus dem Grundbuch zustimmt. Als Begründung gaben die Erben an, dass die wohnberechtigte Frau bereits ausgezogen war.
Das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken wies die Klage der Erben allerdings an. In dem Urteil heißt es, dass der Wohnberechtigte jederzeit seine Meinung ändern könne – auch wenn er bereits eignen Angaben zufolge dauerhaft ausgezogen sei. Aus diesem Grund müssen die Erben das im Grundbuch eingetragene Wohnrecht akzeptieren. Anders wäre der Fall, wenn der Wohnberechtigte sein Wohnrecht nicht mehr dauerhaft nutzen könnte.