Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte klar, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) aus drei Personen bestehen muss. In einem Fall hatte eine WEG den Verwaltungsbeirat in einer Eigentümerversammlung neu gewählt. Dieser bestand bisher aus nur zwei Mitgliedern und ein Eigentümer focht diesen Beschluss jedoch an.
Daraufhin gab der BGH dem Eigentümer Recht und beschloss, dass ein Verwaltungsbeirat mit drei Wohnungseigentümern besetzt werden muss. Demzufolge entspricht die gesetzwidrige Besetzung des Beirats nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Weiterhin wies der BGH darauf hin, dass der Verwaltungsbeirat kein notwendiges Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft sei und als Hilfs- und Kontrollorgan nur komplementäre Funktionen wahrnimmt.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft sei ohne Verwaltungsbeirat in vollem Umfang handlungs- und funktionsfähig. Wenn in dem Fall die Eigentümer die Einsetzung eines Beirates für dringlich hielten, sich aber dazu nicht genügend Kandidaten meldeten, müssten die Eigentümer unter Umständen Überzeugungsarbeit leisten und einen dritten Eigentümer zu einer Kandidatur bewegen.