Allein durch die Mietzahlung, gibt der Mieter seine Zustimmung zur Mieterhöhung. Hierbei ist eine schriftliche Einwilligung nicht mehr nötig.
Ein Vermieter aus Berlin klagte, weil zwei Mieter nach der Mieterhöhung zwar die geforderte Miete gezahlt aber nicht die dafür geforderte Zustimmungserklärung unterschrieben hätten.
Der Vermieter bestand aber auf die schriftliche Einwilligung und zog dazu vor Gericht. Im Mietvertrag hieß es, dass Änderungen und Ergänzungen des Vertrages allgemeine Vertragsbestimmungen sind, die nur gültig werden, wenn man sie schriftlich vereinbart.
Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied, nach Abweisung der Klage des Vermieters, dass die Mieter durch die Zahlung der Miete unmissverständlich ihre Zustimmung zur Mieterhöhung gegeben hätten. Dabei reiche eine zweimalige vorbehaltlose Mietzahlung aus, um dem Vermieter deutlich zu signalisieren, dass man der Mieterhöhung zustimmt.
Das Gericht lehnte die Klage des Vermieters ab, diese Zustimmung auch schriftlich zu erhalten, weil das BGB hierfür keine bestimmte Form vorsehe. Weiterhin könne der Vermieter seinen Anspruch zu Beweiszwecken, auf die schriftliche Zustimmungserklärung angewiesen zu sein, nicht begründen.
Wiederum könne sich die Vermieterin auch nicht auf die im Mietvertrag enthaltene Schriftformklausel stützen, da diese unwirksam sein. Die Zahlung der Miete könne jederzeit, anhand der Kontoauszüge, nachgewiesen werden.
Daher ist für eine Mieterhöhung keine schriftliche Zustimmung nötig, sondern eine Zahlung der erhöhten Miete gebe zu verstehen, dass der Mieter mit der Mieterhöhung einverstanden ist.