Zum Anspruch auf Hartz 4 gehören unter anderem auch die Wohnkosten. Im Mietvertrag muss daher eine angemessene Höhe der Miete festgehalten sein, damit Hartz-4-Empfänger entsprechende finanzielle Hilfeleistungen in Anspruch nehmen können.
Die Angemessenheit der Miete spielt sogar eine wichtigere Rolle als eine angemessene Wohnungsgröße. Wie verhält es sich allerdings, wenn der Mietvertrag aufgrund eines Rechtsfehlers unwirksam geworden ist?
In dem vorliegenden Fall klagte eine Hartz-4-Empfängerin gegen die zuständige Hartz-4-Behörde, weil diese die Übernahme ihrer Miete verweigerte. Die Klägerin war 2004 mit ihren Kindern in eine neue Wohnung gezogen, für die ein Staffel-Mietvertrag vereinbart wurde.
In einem Staffel-Mietvertrag wird nicht nur eine Anfangs-Miete festgelegt, sondern auch Mietsteigerungen. Bei der Staffel-Miete wird schon im Mietvertrag festgelegt, in welcher Höhe sich die Miete zu bestimmten Zeitpunkten erhöht. Grundsätzlich ist der Abschluss von Staffel-Mietverträgen bei Hartz-4-Bezug zulässig.
Das Hartz-4-Amt lehnte es allerdings ab, die Differenz der Miete zu zahlen, um welche die Anfangs-Miete jährlich jeweils zum 1. Januar ansteigen sollte. Da der Staffel-Mietvertrag zum 15. des Monats unterzeichnet wurde, wäre die Mietsteigerung bereits schon nach elfeinhalb Monaten erfolgt. Laut BGB § 557a Abs. 2 Satz 1 muss die Miete „jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben“.
Das Bundessozialgericht entschied, dass der zuständige SGB II Leistungsträger die Kosten für die Miete auch dann übernehmen muss, wenn der Mietvertrag aufgrund eines Rechtsfehlers ungültig ist (Urteil vom 22.09.2009, Az.: B4 AS 8/09 R).