Eigentlich scheint es logisch, dass beim Tod eines Mieters ein Mietvertrag verblasst, doch nach deutschem Recht ist die Sachlage komplizierter.
Es hängt von vielen Faktoren ab, wer wann erbt. Im Mietrecht regeln die Paragraphen 563f. die Sachlage. Für den Fall, dass nur der Verstorbene den Mietvertrag unterzeichnet hat, kommen zu allererst Ehegatten oder Partner aus eingetragenen Lebensgemeinschaften als neue Vertragspartner in Frage.
Doch was muss noch beachtet werden?
Existiert ein Kind, tritt dieses zusammen mit dem Lebensgemeinschaftspartner das Erbe an. Als Kind versteht man auch Stief- oder Pflegekinder. Der Ehegatte ist Alleinerbe, außer die Ehegemeinschaft galt zum Todeszeitpunkt bereits als aufgelöst.
Ebenfalls in den Mietvertrag eintreten können weitere Familienmitglieder, sofern sie mit dem Verstorbenen verwandt oder zumindest verschwägert sind. Durch einen Lebenspartner werden sie beim Tod des Mieters durch Mietrecht ausgeschlossen.
Gibt es mehrere Mietpartner, kommt demjenigen der Mietgegenstand zu, welcher einen gemeinsamen Haushalt mit dem Verstorbenen führte. Liegt nur eine Wohngemeinschaft vor, können gesetzliche Erben in den Mietvertrag eintreten. Mehrere Erben können den Mietgegenstand nur gemeinschaftlich ablehnen.
Was übernehmen die Erben bei Tod eines Mieters?
Gibt es bestehende Kosten oder zu leistende Kautionen, müssen diese bei Erbantritt vom Erben getragen werden. Der Vermieter kann aber nicht mehr als drei Monatsmieten als Kaution fordern. Möchte man das Erbe nicht antreten, darf nach Kenntnisnahme und Widerspruch nicht mehr als ein Monat vergehen.
Der Vertrag kann aber aufgrund des außerordentlichen Kündigungsrechts vom Erben oder vom Vermieter nach dem Tod eines Mieters gelöst werden. Dabei kann der Vermieter in der Regel nur Widerspruch einlegen, wenn zwischen ihm und dem Erben bereits ein Konflikt besteht oder er Eigenbedarf anmelden möchte.