Ein Aufzug definiert sich als eine Anlage, die eine Förderhöhe von wenigstens 180 Zentimeter, eine teilweise geführte Aufzugskabine sowie feste Zugangsstellen aufweist. Allgemein wird ein Aufzug auch Fahrstuhl oder Lift genannt, mit dem Personen oder Lasten transportiert werden können.
Der Transport erfolgt vertikal oder schräg zwischen mehreren Ebenen in einer beweglichen Kabine, einem Fahrkorb oder einer Plattform. In der Fördertechnik gehören Aufzugsanlagen zu den unsteten Förderanlagen. Heute gehört der Aufzug zu einem der sichersten Massentransportmittel.
Ein Aufzug oder Lift ist unter anderem folgende Anlage:
Für jede Anlage gelten spezifische Richtlinien, die sich beispielsweise im Seilbahngesetz, in Aufzugsrichtlinien oder bergbaurechtlichen Vorschriften widerspiegeln und die zu einer klaren Abgrenzung untereinander führen. Damit lässt sich ein Aufzug nach Bauart, Anlageform und Verwendungszweck unterteilen.
In einem Mietshaus erzeugt ein betriebsbereiter Aufzug Kosten, die die Hausgemeinschaft zu großen Teilen tragen muss. Dazu gehören der Energieverbrauch des Personenaufzugs, die regelmäßig alle 3 Jahre anfallenden TÜV-Gebühren, sowie die Pflege der Anlage.
Weitere Kosten für einen Aufzug entstehen mit dessen Beaufsichtigung und Wartung, um Schäden vorzubeugen. Mieter übernehmen keine Kosten, die aus einer Reparatur eines defekten Fahrstuhls herrühren, beispielsweise die durch einen Stördienst sowie kleinere Ersatzteile entstehen.
Finden sich in einem Mietshaus neben den privaten weitere gewerbliche Mieter mit Kundenverkehr, müssen die Kosten genau aufgeschlüsselt werden. Die Auseinanderrechnung zeigt an, was umgelegt werden kann. Für Mieter von Erdgeschosswohnungen gilt allgemein, dass sie an den Kosten der Nutzung einer Aufzugsanlage mit beteiligt werden. Dabei muss es keiner ausdrücklichen Nutzung oder Nutzungsmöglichkeit bedürfen. In Ausnahmefällen gelten die mit dem Vermieter vereinbarten Kostenbefreiungen.