Wenn die Besucher oder Verwandten eines Mieters sich in gravierender Weise daneben benehmen, können Eigentümer oder Verwalter ein Hausverbot aussprechen. Jedoch rechtfertigt dies daraufhin keine außerordentliche Kündigung des Mieters.
Das Amtsgericht in Wetzlar hatte in einem Fall entschieden, dass das Hausverbot keine außerordentliche Kündigung des Mietvertrages rechtfertige. In dem Fall hatte der 28-Jährige Enkelsohn einer Mieterin im alkoholisierten Zustand auf dem Hausgrundstück, Jugendliche mit einem Dolch und einer Pistole bedroht.
Daraufhin wurde dem Enkelsohn der Mieterin ein Hausverbot ausgesprochen. Die Mieterin wehrte sich dagegen, denn ihrer Meinung nach war das erteilen des Hausverbotes grundlos und weiterhin sei sie auf die Unterstützung des jungen Mannes angewiesen.
Die Mieterin kündigte daraufhin fristlos. Das Gericht jedoch berief sich darauf, dass der Enkelsohn den Hausfrieden in gravierender Weise gestört und durch sein Verhalten eine erhebliche Leibes- und Lebensgefahr für andere verursacht hatte. Daraufhin sprechen keine durchgreifenden und rechtlichen Bedenken dagegen, ihn für die Zukunft des Grundstückes zu verweisen. Dies sei einer der wenigen Ausnahmefälle, in denen der Eigentümer so massiv in die Rechte des Mieters eingreifen dürfe.