Fertighausanbieter dürfen von privaten Bauherren, spätestens acht Wochen vor Baubeginn, eine unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts verlangen. Diese Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fertighausanbieters ist laut dem BGH wirksam.
Die Klausel benachteilige, bei einer umfassenden Würdigung der Interessen beider Parteien, den privaten Bauherrn nicht unangemessen. Der Bauherr wird zwar mit den Kosten der Bürgschaft belastet, jedoch hat der Fertighausanbieter ein zumindest gleichwertiges Interesse auf Absicherung seiner Forderung.
Die Kostenbelastung für den Bauherren fällt hier im Rahmen der üblichen Finanzierungskosten nicht entscheidend ins Gewicht. Doch hingegen zum Fertighausanbieter sind die abzusichernden Risiken hier nicht unwesentlich. Der Fertighausanbieter ist zu einer Vorleistung verpflichtet und keine gesetzlichen Regelungen erfüllen sein gesetzliches Sicherheitsbedürfnis ausreichend.
In einem Fall hierzu, verlangte ein Fertighausanbieter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von privaten Bauherren, dass sie spätestens acht Wochen vor Baubeginn eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts vorlegen müssten.
Diese sollte in Höhe der geschuldeten Gesamtvergütung sein und zur Absicherung aller sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn beitragen. Daraufhin klagte ein Verbraucherschutzverein auf Unterlassung dieser Klausel. Jedoch nach dem BGH erfolglos.