Wenn ein parkendes Auto von einer Dachlawine getroffen und beschädigt wird, dann haftet der Hauseigentümer dafür.
Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kommt zustande, wenn der Hauseigentümer nicht vor den Gefahren gewarnt hat. Dies entschied das Landesgericht Magedeburg in einem Urteil vom 10.11.2010 (Az: 5 O 833/10). In dem Fall stürzte eine Dachlawine auf ein parkendes Auto und verursachte einen Sachschaden von 6.000 Euro.
Das beschädigte Auto war an einem Straßenrand geparkt. Das Dach, von dem die Dachlawine stürzte, war nicht mit einem Schneefanggitter ausgestattet. Das LG Magedeburg verurteilte die Hauseigentümer, wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, auf Zahlung des entstandenen Sachschadens. Die Begründung dafür war, wer eine Gefahrenlage schaffe, müsse alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um einen etwaigen Schaden zu vermeiden. Weiterhin müssen die Straßenbenutzer vor den Gefahren jederzeit gewarnt werden.
Dies war in diesem Fall nicht eingetreten. Ebenso muss die Verkehrssicherungspflicht eingehalten werden auch wenn der Hauseigentümer nicht vor Ort wohnt. Wer nicht vor Ort wohnen sollte, muss Vorkehrungen treffen damit die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt wird. Grundsätzlich müssten Schneefanggitter angebracht oder zumindest Warnschilder aufgestellt werden.
Dennoch trägt in diesem Fall der Parkende Mitschuld. Der Parkende kannte die Wetterlage sowie die Gegebenheiten des Daches, da er schräg gegenüber wohnte. Daraus folgt, dass ihm zuzumuten war, das Auto an einer ungefährlicheren Stelle zu parken. Demzufolge bleibt der Kläger zu 50 Prozent auf seinem Schaden sitzen.