Alle Deutschen, die in Italien, Griechenland, Spanien, Frankreich oder einem anderen EU-Staat eine Immobilie erworben haben, erhalten dafür keine Eigenheimzulage.
Von dieser Regelung sind Grenzpendler allerdings ausgenommen – entschied der Europäische Gerichtshof. Mittels der auslaufenden Eigenheimzulage wollte der Gesetzgeber den Wohnungsbau fördern, um eine Erhöhung des Wohnungsbestandes im Inland zu erzielen.
In Deutschland ansässige Steuerzahler erhalten keine Eigenheimzulage für eine Immobilie, die sie in einem anderen EU-Staat erworben haben. Dies entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil am 20.10.2010 (Az.: IX R 20/09). Denn durch die Eigenheimzulage sollte der Wohnungsbau innerhalb von Deutschland gefördert werden. Jedoch wird dieses Ziel nicht durch steuerliche Vergünstigungen für eine sich in einem anderen EU-Land befindliche Zweitwohnung erreicht.
Das „Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage“ trat am 01. Januar 2006 in Kraft. Durch diese Gesetzesgrundlage soll die Eigenheimzulage laut Artikel 1 letztmalig anzuwenden sein, „wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder vor diesem Zeitpunkt einer Genossenschaft beigetreten ist.“