Die Eigenheimzulage ist eine Form der staatlichen Unterstützung zum Kauf und Bau selbstgenutzter Immobilien. Sie wird an Stelle einer Steuererleichterung bar ausgezahlt. Seit dem 01.01.2006 gilt das 1996 in Kraft getretene Eigenheimzulagengesetz nicht mehr. Die Eigenheimzulage wird jedoch weiterhin für alle vor 2006 beantragten und begünstigten Bauvorhaben gezahlt. Neuanträge danach werden nicht mehr angenommen.
Die Eigenheimzulage bleibt bis 2013 bestehen, da eine Baugenehmigung eine Gültigkeit von drei Jahren aufweist und weitere Jahre der gesetzlichen Förderung hinzukommen. Bis zum Jahr 1996 gibt es eine staatliche Finanzierungsförderung in Form steuerlicher Erleichterungen für selbstgenutzte Wohnimmobilien. Im Jahr 1982 wird eine zusätzliche Vergünstigung für Kinder in Form von Baukindergeld eingeführt.
Die Eigenheimzulage wird für die Dauer von 8 Jahren gezahlt. Der Beginn der Förderung ist das Jahr der Anschaffung beziehungsweise Fertigstellung. Die Eigenheimzulage für 2004/2005 ist auf einen Fördergrundbetrag von höchstens 1.250 Euro im Jahr beschränkt. Die Kinderzulage beträgt 800 Euro je Kind, wenn es Kindergeld erhält und im Haushalt eines Antragstellers lebt.
Eine Zahlung der Eigenheimzulage erfolgt jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Um den vollen Förderungszeitraum beanspruchen zu können, muss der unmittelbare Einzug erfolgen. Erfolgt dieser erst im zweiten Jahr nach Fertigstellung, reduziert sich der Förderzeitraum entsprechend. Die gleiche Regelung findet Anwendung, wenn eine gesetzlich geregelte Einkommensgrenze erst zu einem späteren Zeitpunkt unterschritten wird.
Nicht genutzte Förderjahre können auf eine weitere Anschaffung von Wohneigentum übertragen werden. Alleinstehende können jedoch lediglich für ein Objekt Eigenheimzulage erhalten, während bei Ehepaaren zweifach Wohneigentum gefördert wird. Gefördert wird nicht nur der Erwerb von Wohneigentum in Deutschland, sondern das Verfahren erstreckt sich auf die Europäische Union und den Europäischen Wirtschaftsraum.