Wann darf die Buchung einer Ferienwohnung seitens des Urlaubers oder des Vermieters aufgehoben werden? Was können Reisende tun, wenn sie ihr Ferienhaus bei der Übergabe verdreckt vorfinden? Und inwiefern darf der Vermieter die Kaution einbehalten, wenn Gegenstände nach der Mietperiode fehlen oder beschädigt sind?
Rechtlich betrachtet besteht bei der Vermietung von Ferienwohnungen zunächst ein entscheidender Unterschied darin, ob es sich um eine gewerbliche oder eine private Vermietung handelt. Denn während bei einer privaten Vermietung das Mietrecht Anwendung findet, unterliegen gewerbliche Vermietungen dem Reiserecht.
Dabei gilt sowohl die Vermietung einer Ferienwohnung durch einen Reiseveranstalter als auch einen Eigentümer als gewerblich, insofern dieser mehrere Ferienimmobilien besitzt und sie regelmäßig an Urlauber vermietet. Ein gewerbliches Auftreten liegt ebenfalls vor, wenn private Ferienimmobilien über eine Ferienhausagentur angeboten werden.
Kündigungsrecht
Liegt eine gewerbliche Vermietung vor, so kann der Gast jederzeit vor Mietbeginn vom Vertrag zurücktreten, wobei oftmals Stornierungspauschalen seitens des Veranstalters erhoben werden. Bei einer privat vermieteten Unterkunft besteht hingegen ein Zeitmietvertrag mit fester Laufzeit, dessen vorzeitige Kündigung in der Regel ausgeschlossen ist.
Zudem haben beiden Mietparteien das Recht, den Mietvertrag bei groben Pflichtverletzungen außerordentlich zu kündigen. So kann der Mieter beispielsweise aufgrund der Nichtgewährung des Gebrauchs der Ferienwohnung, unzumutbarer Mietverhältnisse oder der Gefährdung der eigenen Gesundheit (zum Beispiel durch Ungezieferbefall) außerordentlich kündigen. Der Vermieter kann hingegen bei vertragswidrigem Gebrauch des Mietobjektes durch den Feriengast von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen.
Vermieterpflichten und Kaution
Der Vermieter ist bei der Übergabe eines Ferienobjektes verpflichtet, dem Urlaubsgast das Mietobjekt in einem gebrauchsfähigem und sicheren Zustand zu überlassen und ihn während der Mietzeit zu erhalten. So muss der Vermieter eines Ferienhauses in den Bergen beispielsweise während der Winterzeit dafür sorgen, dass Schneeglätte vor dem Haus beseitigt wird. Verletzt der Mieter jene Pflichten, ergeben sich Schadensersatzansprüche des Urlaubsgastes.
Andererseits kann der Vermieter von der Schadensersatzpflicht des Mieters Gebrauch machen, wenn nach dem Mietzeitraum erhebliche Schäden zurückbleiben oder Gegenstände entwendet wurden. Der Mieter muss dann für die Reparatur- bzw. Schadensbehebungskosten aufkommen, zu diesem Zweck kann der Vermieter auch die Kaution einbehalten. Allerdings muss der Vermieter den Verstoß des Hausgastes beweisen. Gewöhnliche Gebrauchsspuren, die bei ordnungsgemäßer Benutzung des Mietobjektes entstehen, hat der Vermieter zu dulden.
Insbesondere die Buchung privater Ferienimmobilien beinhaltet ein höheres Risiko als die Anmietung über gewerbliche Veranstalter. Umso wichtiger ist es demnach, sich Informationen und entsprechende Referenzen hinsichtlich privater Ferienhausanbieter einzuholen, damit einem unbeschwerten Urlaub in den beliebtesten deutschen Ferienregionen wie Nordsee oder Schwartzwald sowie in Unterkünften am Zwischenahner Meer oder auf Sylt nichts mehr im Wege steht.