Was dem einen schmeckt, kann dem Nachbarn unter Umständen stinken. Oft genug müssen deshalb Gerichte über Konflikte im Zusammenhang mit dem Grillen entscheiden.
Gegrillt wird in deutschen Gärten eigentlich täglich, selbst wenn das Wetter mal nicht so gut ist. Hauptsache, man hat einen eigenen Garten, dann kann einem keiner was – oder doch? Viele Nachbarn empfinden Grillen als Belästigung.
Sowohl der Rauch stört, als auch der Lärm. Deswegen werden allzu oft Streitigkeiten vor Gericht ausgetragen. Aber darf man das Grillen auf dem eigenen Grundstück überhaupt verbieten?
Zahlreiche Urteile vorhanden
Soviel vorweg: Wenn in einem erträglichen Rahmen gegrillt wird, dann kann der Nachbar nicht dagegen vorgehen. Sollten Höchstwerte für Lärm- oder Rauchbelästigung jedoch überschritten werden, sieht es schon ganz anders auch. So hat eine Familie über viele Wochen täglich gegrillt.
Dies sah das Gericht als eine permanente Beeinträchtigung durch Geruch und Lärm an, was niemand akzeptieren müsse, und untersagte es postwendend (OLG Oldenburg, Az. 13 U 53/02). Ein anderer Fall beschäftigte das Landgericht München. Dabei hatte eine Familie zwischen Mai und August insgesamt 16 Mal gegrillt. Dies sahen die Richter nicht als Beeinträchtigung an (Az. 15 S 22735/03).
Somit ist klar, dass man das Grillen grundsätzlich nicht so ohne weiteres verbieten lassen kann. Anders ist es, wenn man keinen Garten, sondern nur einen Balkon hat. Dort kann der Vermieter das Grillen verbieten. Das Landgericht Essen sprach hier ein Verbot aus, da „Rauch und Geruch grundsätzlich dazu geeignet sind, um Mitmieter zu belästigen“ und der Vermieter somit die „zu erwartenden Streitigkeiten von vornherein unterbinden“ kann (LG Essen, Az. 10 S 438/01).
Für den Fall der Fälle: Privathaftpflichtversicherung
Es muss beim Grillen nicht nur Streit mit den Nachbarn geben. Auch durch Unachtsamkeit und den leichtfertigen Umgang mit offenem Feuer kann es zu Schäden kommen. Jährlich werden in Deutschland bis zu 4.000 Grillunfälle registriert. Ein Fall für die Versicherung, wie Markus Kasper von den Ergo Direkt Versicherungen weiß: „Aktive Griller und deren Gäste sollten eine private Haftpflichtversicherung haben.
Wird auf einer Grillparty etwa die Holzkohle mit Spiritus entzündet und durch die Stichflamme ein Gast verletzt, muss der Verursacher Schadenersatz und Schmerzensgeld zahlen.“ Eine Regulierung des Schadens findet allerdings nur statt, wenn kein Vorsatz vorliegt. Dafür greift die Haftpflicht auch bei Sachschäden, beispielsweise wenn durch Feuer oder Rauch die Markise des Nachbarn beschädigt wird.