Wer ein Grundstück kauft, muss die vorher ausgemachten Vereinbarungen die der Vorgänger getroffen hat nicht übernehmen. Der Bundesgerichtshof gab einen Grundstückskäufer recht der die Vorvereinbarungen die sein Vorgänger mit dem Nachbarn ausgemacht hatte, nicht ausführen wollte.
Hierbei ging es um eine Privatstraße die an der Grenze des einen Grundstücks entlang führte. Der neue Grundstückskäufer wollte, dass der Nachbar eine Verstärkung der bereits vorhandenen Grenzmauer errichtet, weil die Privatstraße einen zunehmend mechanischen Druck für den Grundstückskäufer darstelle. Jedoch wollte dies der Nachbar nicht dulden und berief sich auf die Vereinbarungen die er mit dem Vorgänger gemacht hatte.
Die Richter waren der Auffassung, dass der neue Grundstückskäufer hier nicht verpflichtet und gebunden ist. Zwar könne der neue Grundstückskäufer zwecks der vom Nachbargrundstück ausgehenden Belästigung neue bauliche Maßnahmen fordern, jedoch bleibt es dem Nachbarn vorbehalten, ob er diese umsetze oder nicht.
Deshalb empfiehlt sich für eine dauerhaft juristische Sicherheit in diesem Falle zur Inbetriebnahme der Privatstraße einen Grundbucheintrag vornehmen zu lassen oder sich dies zumindest im Kaufvertrag mit dem neuen Grundstückskäufer protokollieren zu lassen.