Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuermindernd berücksichtigt werden müssen, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Weiterhin entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die mit dem Steueränderungsgesetz 2007 weiter eingeschränkte steuerliche Abzugsmöglichkeit für das häusliche Arbeitszimmer grundgesetzwidrig ist. Das Urteil bezieht sich auf den Aspekt, dass ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich absetzbar ist, wenn es im Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung steht.
Ein Hauptschullehrer hatte die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht, weil die Schule ihm keinen Arbeitsplatz für die Vorbereitung des Unterrichts zur Verfügung gestellt hatte.
Das Bundesverfassungsgericht entschied daraufhin, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann steuermindernd berücksichtigt werden müssen, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Und zwar auch dann, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Hierzu muss nun der Gesetzgeber eine Neuregelung rückwirkend zum 1.1.2007 erlassen.