Die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltsverein weist darauf hin, dass bei der Einkommensteuererklärung die Handwerkerrechnungen nicht vergessen zu berücksichtigt werden sollen.
Man kann mit dem steuerlichen Ersparnis bis zu 600 Euro insgesamt 20 Prozent der Lohnkosten geltend machen. Hierbei ist noch zu beachten, dass der Lohnkostenanteil und gegebenenfalls die Mietmaterial- und Anfahrtskosten steuerlich abzugsfähig sind. Materialkosten entfallen bei der Berechnung.
Das Finanzamt stellt acht formale Bedingungen zur Erfüllung, bevor es die Erklärungen akzeptiert. Die folgend wären, die komplette Anschrift mit Namen des Bauherren und des Bauunternehmens, Steuernummer oder Identifikationsnummer des Rechnungsstellers, das Datum und die Rechnungsnummer der Rechnung, Art, Umfang und Zeitpunkt der erbrachten Leistungen sowie Umsatzsteuersatz mit Rechnungsbetrag.
Der Bundesgerichtshof ließ explizit vermerken, dass beim Finanzamt nur die Handwerkerrechnungen angesetzt werden können, welche per Banküberweisung beglichen wurden. Barzahlungen und Quittungen werden hier nicht anerkannt.