Aus einem Beschluss des Sozialgerichts in Magdeburg geht hervor, dass die Arge einem Hartz-IV-Empfänger die volle Miete zahlen muss, wenn er eine angemessene Wohnung alleine bewohnt. Außerdem muss die Arge auch die gesamte Miete zahlen, wenn die Eltern des Hartz-IV-Empfängers den Mietvertrag mit unterschreiben.
In einem Fall hatte die Arge einem Oscherslebener Hartz-IV-Bezieher nur ein Drittel der Miete für seine 37 Quadratmeter große Wohnung bewilligt. Da die Eltern aus Bonitätsgründen beim Abschluss des Mietvertrages mit unterschrieben hatten, ging die Arge davon aus, dass die Eltern an den Vermieter die restlichen zwei drittel der Miete zahlen müssten.
Jedoch sah das Sozialgericht dies anders und befand, dass die Eltern nicht Mieter der Wohnung ihres Sohnes geworden sind, nur weil sie bei Vertragsabschluss aus Bonitätsgründen mit unterschrieben hätten. Hierbei handele es sich nur um ein Schuldversprechen gegenüber dem Vermieter, damit ihr verschuldeter Sohn überhaupt eine Wohnung anmieten könne.