Das Oberlandesgericht in Celle entschied, dass es für den Einbau des falschen Materials kein Geld verlangt werden darf. Im folgenden Fall waren es Fenster, die von der Bestellung abwichen und daher vom Auftraggeber nicht bezahlt werden mussten.
Ein Hausbesitzer wollte in seinem Haus neue Fenster Rollläden einbauen lassen und beauftragte einen Handwerker für die Beschaffung des Materials. Dabei war das vom Auftragnehmer beschaffte Material das falsche, denn die gelieferten Fenster waren zu klein.
Um das falsche Material anzupassen, hätte ein Aufdopplungsprofil passend gemacht werden müssen. Jedoch weigerte sich der Hausbesitzer dieses Fenster einbauen zu lassen. Der Handwerker kündigte daraufhin den Vertrag und klagte auf Unverhältnismäßigkeit und auf die Zahlung für die Beschaffung des falschen Materials.
Die Klage wurde allerdings abgewiesen, weil der Einbau des falschen Materials nicht den vereinbarten Leistungen entsprochen habe. Deshalb kann der Auftraggeber, in diesem Fall der Hausbesitzer, den Einbau der Fenster ablehnen und muss nicht dafür aufkommen. In diesem Sinne ist der Einbau des falschen Materials nicht rechtens.
Frank
Hallo,
vorab erstmal super Blog mit vielen wertvollen Tipps und Tricks. Auch hier danke für die Aufklärung und absolut richtige Rechtsentscheidung des Oberlandesgerichts. Wenn die vereinbarte Leistung nicht erfüllt wird, dann ist es absolut richtig, dass der Vertrag nicht erfüllt wird und somit die Zahlung verweigert werden kann.
Grüße aus dem Rheinland
Frank