Ob der Mieter den zum Haus gehörenden Garten benutzen darf oder nicht, ist vom genaueren Wortlaut des Mietvertrages abhängig. Der Garten gehört nämlich nur bei den Einfamilienhäusern ohne weiteres zur Nutzung dazu, wenn es nicht explizit anders vereinbart worden ist.
Wenn die Wohnung in einem Mehrfamilienhaus gemietet wurde, muss die Nutzung des Gartens explizit im Mietvertrag geklärt werden. Mit der Gartennutzung fallen normalerweise auch die Rechte und Verpflichtungen zur Gartenpflege auf den Mieter.
Doch, wenn nicht anders besprochen, bedeuten die Gartenarbeiten nur übliche Tätigkeiten, wie Rasenmähen oder das Umgraben von Beeten. All die anderen Arbeiten, wie das Beschneiden der Bäume und Büsche und das Vertikutieren des Rasens sind da nicht gemeint.
Gartenpflege sollte im Mietvertrag vereinbart werden
Der Mietvertrag kann aber auch bestimmen, dass der Mieter den Garten sorgfältig pflegen muss, das beinhaltet dann sowohl die Erneuerung von Pflanzen, wie auch der Gehölzen. Das heißt aber auch nicht, dass der Vermieter über ein konkretes Weisungsrecht verfügt, wie er diese Aufgaben erfüllen soll.
Den Maßstab bildet dabei ein ganz durchschnittlich gepflegter Garten, denn es liegt im Auge des Mieters, ob er einen ein wenig wilderen oder aber einen intensiv gepflegten Vorzeigegarten bevorzugt. Diesbezüglich ist der Mieter nicht all zu stark begrenzt, denn ihm ist es erlaubt, den Charakter eines Gartens beliebig verändern, andere Blumen aus einem Garten Shop pflanzen oder ähnliches.
Doch er darf keine Büsche und Bäume ausreißen, die der Vermieter gepflanzt hat. So was ist nur ohne Abstimmung erlaubt, wenn das von der Beurteilung nahegelegt wird.