Werden die Elektro-Anlagen der Bewohner eines Mietshauses in regelmäßigen Abständen geprüft, so ist der Vermieter dazu berechtigt, die entstandenen Kosten als Betriebskosten auf die Mieter umzulegen.
Die Überprüfung von Elektro-Anlagen gehört laut BetrKV § 2 Nr. 17 zu den sonstigen Betriebskosten und kann daher in der Betriebskostenabrechnung erfasst werden. Voraussetzung für die Umlage dieser Position ist allerdings eine mietvertragliche Vereinbarung, damit die Überprüfung von Elektro-Anlagen als sonstige Betriebskosten abgerechnet werden können.
Der Bundesgerichtshof vertritt in einem Urteil (AZ: VIII ZR 123/06) die Meinung, dass die regelmäßige Überprüfung von Elektro-Anlagen weder zu den Instandsetzungs- noch zu den Wartungsarbeiten zählt.
Denn laut gesetzlichen Richtlinien müsste der Vermieter derartige Kosten tragen. Die Überprüfung von Elektro-Anlagen kann auch dann als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, wenn sie beispielsweise in einem mehrjährigen Turnus statt findet. Dieser Auffassung ist die Deutsche Anwaltshotline.
Wie bereits erwähnt, muss in dem Mietvertrag genauestens festgelegt werden, welche Kostenpositionen als sonstige Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden können. Wenn im Mietvertrag keinerlei Angaben zu den sonstigen Betriebskosten getroffen wurden, dann ist der Vermieter auch nicht berechtigt, diese bei den Mietern abzurechnen.
Des Weiteren ist es wichtig, dass der Vermieter auf das Wirtschaftlichkeitsgebot achtet. Demzufolge ist er nicht berechtigt, unnötige Maßnahmen in Auftrag zu geben und diese dann den Mietern in Rechnung zu stellen. Durch die Überprüfung von Elektro-Anlagen werden die Vorschriften der Unfallverhütung der Berufsgenossenschaften eingehalten.