Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Versorgungsvertrag zwischen einem Mieter und einem Energieversorgungsunternehmen auch ohne Unterschrift gültig ist, wenn der Hausbewohner die Leistungen dennoch in Anspruch nimmt. Trotz Widerspruch stimmt er mit diesem Verhalten dem Vertragsverhältnis zu.
Im betreffendem Fall hatte ein kommunaler Energieversorger den Mieter verklagt, weil der sich weigerte die Rechnungen für Fernwärme und Warmwasser zu bezahlen. Als der Hausbewohner 1997 in das Mehrfamilienhaus einzog, wurde seine Wohnung zunächst mit Kohleöfen beheizt. Um das Brennmaterial und die Warmwasseraufbereitung musste sich der Mieter laut Mietvertrag selbst kümmern.
Einige Zeit später wurde die Wohnung vom Immobilieneigentümer modernisiert und mit Fernwärme ausgestattet. Der Vermieter wies den Mieter daraufhin, dass die Kosten für Warmwasser und Heizung fortan auf Grundlage eines Versorgungsvertrages mit dem Energieunternehmen abgerechnet werden.
Als der Versorger dem Hausbewohner eine Liefervereinbarung zu schickte, unterschrieb dieser nicht und weigerte sich die Rechnungen zu bezahlen, obwohl er die Fernwärme und das Warmwasser für seine Wohnung nutzte. Seiner Meinung nach ist er nur seinem Vermieter gegenüber verpflichtet für Nebenkosten aufzukommen.
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Energieversorgungsunternehmens. Mit der Zusendung der Liefervereinbarung machte der Versorger dem Mieter ein Angebot. Diesem Versorgungsvertrag stimmte der Hausbewohner zwar nicht mit einer Unterschrift, dafür aber mit der Nutzung der bereitgestellten Fernwärme zu. Die fehlende schriftliche Einwilligung widerspricht damit seinem Verhalten.