Der Verursacher eines Wasserschadens muss nicht alle Reparaturkosten übernehmen. Das entschied das Oberlandesgericht Koblenz am 24. Januar 2011.
Hierbei muss der Verursacher nur die Kosten für tatsächlich beschädigte Wände übernehmen, nicht jedoch für angrenzende, unbeschädigte Mauerwerke. Nach einem Wasserschaden fallen in der Regel Malerarbeiten an, für die, falls nicht anders im Mietvertrag geregelt, der Verursacher aufkommen muss.
Ausgangspunkt für das Urteil war der Fall eines Wasserschadens in einem Wohnhaus, wobei im Keller aufgrund der mangelnden Isolierung der Anschlussfuge des Mauerwerks im Nachbarhaus ein Wassereinbruch stattfand, woraufhin die geschädigte Hausbesitzerin Schadensersatz forderte.
Die Richter gaben der Hausbesitzerin Recht, dass die Nachbarn den Wasserschaden verursacht hätten. Allerdings grenzten sie die Höhe des Schadensersatzes ein und die Verursacher mussten nur die Kosten für die Tapete der betroffenen Wand übernehmen und nicht für die Trocknung, Parketterneuerung sowie Maler- und Tapezierarbeiten, die die Klägerin hatte durchführen lassen.
Schönheitsreparaturen überfällig: Kosten für den Schaden werden nicht fällig
Hierbei bekommt der Geschädigte jedoch nur die Kosten für die Renovierung der betroffenen Flächen zurückerstattet. Zimmer, die an den geschädigten Raum angrenzen und deren Tapete bereits älter als fünf Jahre ist, werden nicht mit berücksichtigt.
Da Tapeten in diesem Alter meist abgenutzt sind und sowieso erneuert werden müssten, wird dieses Vorhaben zu den Schönheitsreparaturen gezählt, welche vom Eigentümer selbst durchgeführt werden müssen. In Mietobjekten ist dies auch in der Regel im Mietvertrag festgehalten.
Die Begründung des Urteils lautete, dass die angrenzenden, trockenen Wände eine Tapete aufwiesen, die älter als fünf Jahre gewesen ist und deshalb Schönheitsreparaturen ohnehin notwendig gewesen wären. Die Ausgaben dafür fallen deshalb unter die sogenannten Sowieso-Kosten.