Ist die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 Prozent geringer als die im Wohnraum-Mietvertrag festgelegte Wohnfläche, dann ist der Mieter zur Mietminderung berechtigt. Das gilt auch für Mieter, die eine möblierte Wohnung bewohnen.
Zu diesem Entschluss kam der Bundesgerichtshof am 02.03.2011 (Az.: VIII ZR 209/10). Die Mietminderung ist deshalb zulässig, weil die Abweichung der Wohnfläche auch im Falle einer möblierten Wohnung einen Mangel darstellt.
Seit 2006 bewohnte der Kläger eine möblierte Wohnung in Berlin. Die im Wohnraum-Mietvertrag festgelegte Netto-Kaltmiete beträgt 560 Euro, zuzüglich 15 Euro Heizkostenvorschuss und 25 Euro Stromkostenvorauszahlung. Des Weiteren steht im Mietvertrag geschrieben, dass die Wohnfläche 50 Quadratmeter beträgt.
Tatsächlich beträgt die Wohnfläche für die möblierte Wohnung nur 44,3 Quadratmeter. Die Flächenabweichung liegt demzufolge bei 11,5 Prozent, was den Mieter zur Mietminderung in entsprechender Höhe berechtigt. Zudem fordert er mit einem Schreiben von Mai 2009 eine Mietrückzahlung für die bisherige Mietdauer in Höhe von 1.964,20 Euro ein.
Der Bundesgerichtshof gibt dem Mieter Recht. Die Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der vertraglich festgelegten Wohnfläche beträgt mehr als 10 Prozent und stellt somit einen Mangel dar.
Dabei ist es völlig gleichgültig, ob es sich um eine möblierte Wohnung handelt oder nicht. Der Mieter ist in einem solchen Fall zur Mietminderung berechtigt. Der Vermieter muss die Miete für die möblierte Wohnung in dem Verhältnis mindern, in welchem die mietvertraglich festgelegte Wohnfläche die tatsächliche Wohnfläche überschreitet.